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Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO verlangt werden. Allein der unmittelbar bevorstehende Planvollzug stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar; es muss vielmehr eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret zu erwarten sein. Eine Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen ist geboten, wenn sich der Bebauungsplan bei summarischer Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |