Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 19.02.2019: Kein Anspruch einer Anwaltskanzlei auf Bewohnerparkausweise als Anliegerin




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 19.02.2019 - 2 K 1550/16) hat entschieden:

   Eine Personengesellschaft kann per se keine Bewohnerin einer Bewohnerparkzone im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG sein. Auch für ihre Mitarbeiter, die in der Zone lediglich einer Berufstätigkeit nachgehen, besteht kein Anspruch auf Bewohnerparkausweise, da 'Bewohner' nur diejenigen Personen sind, die in dem Gebiet tatsächlich wohnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nötigung im Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die auf die Erteilung von Bewohnerparkausweisen für die Bewohnerparkzone "V" gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung der Erteilung der beantragten 10 Bewohnerparkausweise für die Parkzone "V" mit Bescheid vom 27. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung von Bewohnerparkausweisen noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift erfolgt auch die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Vorschrift enthält neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen.

Diese gesetzliche Regelung enthält somit in doppelter Hinsicht eine Ermessensermächtigung, nämlich neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Die streitgegenständliche Vorschrift belässt der Straßenverkehrsbehörde einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen hat. Hat die Straßenverkehrsbehörde in einem ersten Schritt von ihrem Ermessen und der Ermächtigung zur Kennzeichnung bzw. Einrichtung einer Bewohnerparkzone Gebrauch gemacht, so folgt auf einer zweiten Stufe die Ermessensentscheidung zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen,

vgl. bereits zum Anwohnerparkausweis: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 -, und eingehend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 - und Beschluss vom 20. Mai 2011 - 8 A 2468/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2001 - 7 A 10728/01 -; OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 - 1 B 1.02 -, jeweils juris; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflg. 2010, Rz. 718.

Die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde kann von dem Gericht nur eingeschränkt gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Vorliegend sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht erfüllt.

Zwar hat die Beklagte von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Gebrauch gemacht und im Mai/Juni 2016 auf der Grundlage der zuvor im Jahr 2015 erfolgten Beschlüsse ihrer zuständigen Gremien eine Bewohnerparkzone "V" durch die Anordnung und Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen eingerichtet. Diese verkehrsrechtlichen Regelungen sind auch derzeit wirksam, da sie nicht aufgehoben worden sind und Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht bestehen.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch die Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Bewohnerparkzone beanstandet (etwa: fehlender Parkdruck zu Tageszeiten, Ausdehnung der Zone "V", flächendenkende Ausweitung der Zonen über das Stadtgebiet), kommt es darauf für die vorliegende Verpflichtungsklage nicht an. Entscheidend für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Bewohnerparkausweisen ist allein die Existenz einer Bewohnerparkzone als solcher. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone selbst erfolgt durch verkehrsrechtliche Anordnungen bzw. die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen, die eigenständig Bestandkraft erlangen und im Rahmen ihrer Bestandskraft unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit verbindlich sind. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Bewohnerparkzone erfolgt im Rahmen der hier erhobenen Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung von Bewohnerparkausweisen nicht (mehr),

Mit der Aufstellung der für die Bewohnerparkzone "V" entsprechenden Verkehrszeichen im Mai/Juni 2016 sind die ihr zugrundliegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen gegenüber den Verkehrsteilnehmern wirksam und inzwischen auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat diese verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone nicht angefochten und zwar auch nicht - unter Berücksichtigung von § 88 VwGO - mit der vorliegenden Klage. Ihre Klageanträge beschränken sich ausdrücklich auf die Erteilung von Bewohnerparkausweisen, was der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

Die Klägerin kann jedoch keinen Anspruch aus der oben genannten Rechtsgrundlage herleiten, weil sie keine Bewohnerin der Bewohnerparkzone "V" ist.

So sehen sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG als auch § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a und Satz 2 StVO jeweils nur Regelungen für Bewohner städtischer Quartiere vor. Zu diesem in der gesetzlichen Vorschrift nicht weiter definierten Begriff lässt sich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 45 StVO in Ziffer X Nr. 7. bzw. Rz. 35 weiter entnehmen, dass ein Anspruch auf Erteilung (eines Bewohnerparkausweises) hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Bereits zu dem vorherigen Begriff des "Anwohners" hat das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 -, juris Rz. 9 ff.,

unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG entschieden, dass Anwohner nur diejenigen Personen sind, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen. Anwohner ist danach nicht der Anlieger, ferner auch nicht derjenige, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgeht und dort "nur" - selbständig oder unselbständig - arbeitet. Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet "Wohnenden", nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt, der in einer anwohnerparkberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber dort nicht wohnt, kein Anwohner i.S. d. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO ist; er hat auch keinen Anspruch auf einen "eingeschränkten" (d.h. tagsüber gültigen) Anwohner-Parkausweis.

Diese Rechtsprechung zum damaligen Anwohner-Begriff ist auch für den mit der Gesetzesnovellierung im Jahr 2001 eingeführten Begriff des Bewohners heranzuziehen, weil die Änderung des Begriffs lediglich im Zusammenhang mit der räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und Kfz-Abstellplatz steht (bei dem Anwohner ging die Rechtsprechung von einer engen räumlichen Verbindung und einer Beschränkung der Parkbevorrechtigung für einen Nahbereich aus - während Bewohner diejenigen Personen sind, die in einem Stadtviertel bzw. größerem Gebiet wohnen) und keinen Einfluss auf das Erfordernis des tatsächlichen Wohnens in einem Gebiet hatte.

Die Klägerin als Personengesellschaft kann bereits per se keine Bewohnerin sein, sie ist lediglich (freiberufliche) Anliegerin, die nicht von der Rechtsgrundlage erfasst wird. Auch soweit die Klägerin offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehrt, besteht für diesen Personenkreis - ungeachtet des Umstands, dass diese Personen nicht Kläger sind - danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handelt, die dort nicht wohnen. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch keinen Verstoß gegen eine grundrechtlich geschützte Position geltend machen - etwa aus Art. 12 oder Art. 14 des Grundgesetzes (GG) -, da die in der Klägerin zusammengeschlossenen Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert sind. Auch sind die Anliegerrechte der Klägerin im Kernbereich nicht berührt, da der Kontakt zur Straße nicht berührt oder gar eingeschränkt wurde.

Die Klägerin kann auch keinen Anspruch aus einer großzügigeren bzw. über den Bewohnerbegriff der StVO hinausgehenden tatsächlichen Ermessenspraxis der Beklagten im Wege einer Selbstbindung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, d.h. einem Recht auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen ableiten.

Auch soweit die Beklagte im Mai 2018 ihre bisherige langjährige Ermessenspraxis zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse der Nachuntersuchung im Jahr 2017 für die Dauer eines Jahres erweitert hat, ergibt sich kein Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat zum einen lediglich den Kreis der sog. Hauptwohnsitzler partiell erweitert (Studenten auch anderer Hoch- und Fachhochschulen sowie Auszubildende) und zum anderen Familienangehörige bzw. nahestehende Personen von häuslich pflegebedürftigen Personen aufgenommen. Auch wenn insoweit mit der letzten Gruppe Personen erfasst werden, die selbst nicht in der Bewohnerparkzone wohnen, ist weiterhin deutlich erkennbar, dass für die Beklagte das "Wohnen" bzw. der Hauptwohnsitz wesentlicher Bezugspunkt für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist. So ist für die Erteilung eines Ausweises an Familienangehörige bzw. nahestehende Personen von häuslich pflegebedürftigen Personen maßgeblich, dass der Pflegebedürftige selbst seinen Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone hat. Die Ermessensausübung steht damit weiterhin in engem Zusammenhang mit einem tatsächlichen Wohnen in der Parkzone.

Dass die Beklagte trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibende und/oder Freiberufler oder Berufspendler und zwar etwa eingeschränkt auf bestimmte Tageszeiten ausgeweitet hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr steht diese Entscheidung der Beklagten in Einklang mit dem Sinn und Zweck der oben genannten Ermächtigungsnorm. Mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und des § 45 Abs.1b Satz 1 Nr. 2 StVO im Jahr 1980 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Er wollte damit auf die Parkraumnot der Anwohner und den Wettlauf um die wenigen Parkplätze reagieren, die die Lebensumstände der innerstädtischen Wohnbevölkerung in besonderem Maße erschweren und ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete bilden,

vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9.

Diese Zielsetzung der Privilegierung der in einem städtischen Gebiet mit Parkraummangel wohnenden Personen hat sich auch nicht - wie bereits oben ausgeführt - durch die Einführung des Begriffs des Bewohners geändert. Dem würde es widersprechen, wenn der Kreis der privilegierten Parkberechtigten so weit gefasst würde, dass sich das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkberechtigten so weit verdünnt, dass von einem "Privileg" keine Rede mehr sein kann. Wie sich der vorliegenden Verwaltungsvorlage der Beklagten aus dem Jahr 2018 entnehmen lässt, hat sich die Beklagte ausdrücklich zur Erhaltung der Privilegierung der Bewohner gegen eine weitere Ausdehnung des Berechtigtenkreises auch auf Gewerbetreibende entschieden. Im Übrigen wird aus den Zahlen der Nachuntersuchung ersichtlich, dass bereits im Jahr 2017 die Zahl der für die Zone "V" ausgegebenen Bewohnerparkausweise (2.947) die Zahl der vorhandenen öffentlichen Parkplätze (2.069) deutlich überstieg. Nach den aktuellen Angaben der Beklagten hat sich die Zahl der Bewohnerparkausweise derzeit auf 3.040 erhöht.

Ob die Klägerin weitergehend die Voraussetzungen für die Erteilung einer - ebenfalls im Ermessen der Beklagten stehenden - Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a, 4b bzw. Nr. 11 StVO zur Erlangung von Sonderparkberechtigungen in der Bewohnerparkzone "V" erfüllt, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin keine Ausnahmegenehmigung beantragt und auch keine besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls vorgetragen hat.

Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung würde sich im Übrigen auch nicht auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW vom 4. Dezember 2015 (III B 3 - 78-12/2) "Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbetreibende und soziale Dienste" ergeben. Soweit unter der dortigen Ziffer 5 "Ausnahmegenehmigungen für Gewerbe in Bewohnerparkbereichen" folgende Regelung enthalten ist:

"Gewerbetreibende, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner sind und auch über keinen eigenen Stellplatz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Parkplatz für ihr Kfz in der Nähe ihres Betriebes angewiesen. Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, kann für den Geschäftsinhaber bzw. den Geschäftsbetrieb für eines seiner Kfz - nach einer Einzelfallprüfung - eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Betriebssitz erteilt werden, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Die alleinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Kriterien nicht. Für Fahrzeuge der Mitarbeiter können keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden",

könnte die Klägerin daraus keinen Anspruch auf Einzelausnahmegenehmigung ableiten. Denn die Klägerin ist zum einen keine Gewerbetreibende i.S. des Erlasses und zum anderen hat die Beklagte von dem ihr durch den Erlass eröffneten Ermessen zugunsten der Gewerbetreibenden gerade keinen Gebrauch gemacht. Wie bereits ausgeführt und sich den Beratungen der zuständigen Gremien der Beklagten im Jahr 2018 zur Erweiterung des berechtigten Personenkreises in Zone "V" entnehmen lässt, hat sich die Beklagte gegen eine Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende ausgesprochen. Eine tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Beklagten zugunsten von Gewerbetrieben, die Grundlage für eine Selbstbindung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG sein könnte, besteht nicht. Dass die Beklagte trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibende und/oder Freiberufler ausgeweitet hat, ist mit Blick auf das mit der Einführung des Bewohnerparkens verfolgte Ziel - wie bereits dargelegt- nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge unter Ziff. 2. und 3. sind nach den obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet, da sie auch auf die Erteilung von Bewohnerparkausweisen gerichtet sind und lediglich die Zahl der Bewohnerparkausweise offen gelassen wird bzw. eine zeitlich eingeschränkte Geltung beantragt wird. Die Klägerin erfüllt nach den obigen Ausführungen jedoch bereits nicht das für die Erteilung einer Parkberechtigung erforderliche Bewohnermerkmal. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf einen - auf bestimmte Tageszeiten - "eingeschränkten" Bewohnerparkausweis.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2019/2_K_1550_16_Urteil_20190219.html - DE:VGAC:2019:0219.2K1550.16.00

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