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Eine Personengesellschaft kann per se keine Bewohnerin einer Bewohnerparkzone im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG sein. Auch für ihre Mitarbeiter, die in der Zone lediglich einer Berufstätigkeit nachgehen, besteht kein Anspruch auf Bewohnerparkausweise, da 'Bewohner' nur diejenigen Personen sind, die in dem Gebiet tatsächlich wohnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |