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Die Verkehrssicherungspflicht eines Waschstraßenbetreibers erfordert nur diejenigen Vorkehrungen, die ein umsichtiger und verständiger Betreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, wobei nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein Hinweis, den Motor vor Beginn des Waschvorgangs auszuschalten, ist ausreichend, wenn es sich um den ersten Vorfall dieser Art handelt, bei dem eine automatische elektrische Parkbremse bei ausgeschaltetem Motor zur Beschädigung eines Fahrzeugs führt. Der Betreiber muss sich nicht im Hinblick auf die Funktionsweisen der elektrischen Parkbremse in Verbindung mit der Auto-Hold-Funktion Sonderkenntnisse verschaffen und fahrzeugspezifische Hinweise erteilen, wenn kein Anhalt für eine solche Notwendigkeit bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |