|
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt hat, indem er eine manipulative Motorsteuerungssoftware verwendete. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt bereits in der Belastung mit einer ungewollten Kaufverpflichtung, die der Geschädigte bei Kenntnis der Manipulation nicht eingegangen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |