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Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist eine eingewurzelte Neigung zum wiederholten Rauschmittelkonsum ausreichend; das Fehlen erheblicher Beeinträchtigungen, ausgeprägter Entzugssyndrome oder täglichen Konsums schließt einen Hang nicht aus. Das aktuelle Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen, wenn eine Therapiebereitschaft geweckt werden kann. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, etwa durch tatbegünstigende Enthemmung infolge der Berauschung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |