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Die Neulieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist unmöglich, wenn ein Fahrzeug derselben Baureihe eines Herstellers einem Modellwechsel oder einem Facelift unterzogen wurde. Ein solches Fahrzeug ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht mehr gleichartig und gleichwertig, da es eine andere und höhere Wertigkeit erhält. Unerheblich ist dabei, ob der Käufer von einer Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |