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Ein Zuwendungsbescheid ist von Anfang an rechtswidrig, wenn der Begünstigte nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehört, weil er die erforderliche Halter- oder Eigentümerstellung der geförderten Fahrzeuge nicht besitzt. Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, wobei ein Verschulden des Begünstigten nicht erforderlich ist. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |