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Ein Anspruch auf Lieferung eines typengleichen Ersatzfahrzeuges ist nicht gegeben, wenn die klageweise begehrte Leistung unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Kauf um eine Stückschuld handelt und die Lieferung einer in jeder Hinsicht gleichartigen und gleichwertigen Sache unmöglich ist, insbesondere wenn das streitgegenständliche Fahrzeug in der erworbenen Form nicht mehr hergestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |