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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Mangelbeseitigungsanordnung für ein Dieselfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist rechtmäßig. Bei gleichartigen Fallgruppen kann auch eine standardisierte, "gruppentypisierte" Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung und dem Gesundheitsschutz überwiegt das private Interesse des Halters, von einem Software-Update verschont zu bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |