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Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle wirbt und dabei Angaben zur Motorisierung macht, ist verpflichtet, gleichzeitig Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Technische Gegebenheiten einer Social-Media-Plattform, die ein "Splitting" oder "Kappung" der Anzeige verursachen, entbinden den Werbenden nicht von dieser Pflicht, da er die Rechtskonformität seiner Werbung sicherzustellen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |