Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 27.07.2018: Güterterminal als Serviceeinrichtung nach ERegG: Weites Begriffsverständnis und Pflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 27.07.2018 - 18 K 7139/16) hat entschieden:

   Ein Güterterminal im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) ist ein Knotenpunkt verschiedener Verkehrssysteme, an dem ein Umladen von Gütern von Zügen auf andere Verkehrsträger oder auf Züge von anderen Verkehrsträgern erfolgt. Für die Definition als Güterterminal ist keine logistische Einheit des Güterverkehrs erforderlich; auch die Lagerung, Bearbeitung oder Mischung von Gütern vor dem Weitertransport steht der Annahme eines Warenumschlags nicht entgegen, solange die Güter nicht ausschließlich verarbeitet werden. Betreiber solcher Serviceeinrichtungen sind gemäß § 19 Abs. 4 ERegG zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen verpflichtet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 22.3.2016 und vom 8.8.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dem hier streitgegenständlichen Dauerverwaltungsakt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Deshalb sind hier die Bestimmungen des am 2.9.2016 in Kraft getretenen ERegG anzuwenden.

Rechtliche Grundlage für die hier getroffenen Maßnahmen ist § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG. Danach kann die Regulierungsbehörde gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz zu beseitigen oder zu verhüten. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil die Eingriffsvoraussetzungen in § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG im Vegleich zu § 14 c Abs. 1 AEG im Wesentlichen dieselben sind und der Beklagten in beiden genannten Vorschriften Ermessen eingeräumt ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG sind erfüllt. Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturungternehmen, das es unter Verstoß gegen § 19 Abs. 4 ERegG unterlassen hat, Nutzungsbedingungen für das von ihr betriebene Güterterminal aufzustellen. Nach § 19 Abs. 4 ERegG hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung die Nutzungsbedingungen für die von ihm betriebene Service-einrichtung mit den nach § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Nr. 3, § 21 und Anlage 3 Nr. 6 sowie den nach § 1 Abs. 19 erforderlichen Informationen aufzustellen. Dass die Klägerin solche Bedingungen bis zum Erlass des Bescheides vom 22.3.2016 nicht aufgestellt hatte, ist unstreitig.

Die Klägerin betreibt eine Serviceeinrichtung. Nach § 2 Abs. 11 AEG in der seit dem 2.9.2016 geltenden Fassung (AEG) , der mangels Begriffsbestimmung im Eisenbahn-regulierungsgesetz hier anwendbar ist, ist Betreiber einer Seviceeinrichtung jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer Serviceeinrichtung zuständig ist. Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das im Seehafen C. eine Serviceeinrichtung betreibt. Nach § 2 Abs. 1, 2. Alt. AEG sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Diese umfasst nach § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen der Eisenbahnen. Dazu zählen auch die Serviceeinrichtungen. Serviceeinrichtungen sind nach § 2 Abs. 9 AEG die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 ERegG genannten Serviceleistungen erbringen zu können. Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich um ein Güterterminal i. S. der Anlage 2 Nr. 2 Satz 1 lit.b) ERegG. Nach dieser Vorschrift zählen zu den Serviceeinrichtungen Güterterminals einschließlich der Laderampen sowie der Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen. Nach Anlage 2 Nr. 2 Satz 2 ERegG werden auch Serviceeinrichtungen in See- und Binnenhäfen erfasst.

Die Klägerin betreibt mit ihrer Anlage ein Güterterminal im Sinne dieser Vorschriften. Den Begriff des Güterterminals definiert auch das neue Recht nicht. Güterterminals dienen nach dem herkömmlichen Verständnis dem Wechsel des Transportsystems für Güter. Es sind Knotenpunkte verschiedener Verkehrssysteme, an denen das Umladen von Gütern von Zügen auf andere Verkehrsträger oder auf Züge von anderen Verkehrsträgern erfolgt.

Diese Voraussetzung erfüllt die Anlage der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Definition einer Anlage als Güterterminal auch nicht die logistische Einheit des Güterverkehrs erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass es sich um einen Knotenpunkt verschiedener Verkehrssysteme handelt, an dem ein Umladen der Güter von Zügen und auf Züge erfolgt. Die Tatsache, dass die in der Anlage der Klägerin ankommenden Güter in 95 % der Fälle gelagert und teilweise auch bearbeitet werden, bevor sie weiter transportiert werden, führt nicht dazu, dass es sich nicht mehr um einen Knotenpunkt handelte, an dem Güter umgeschlagen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Zuordnung der Anlagen, die als Güterterminal zu definieren sind, von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen.

Vgl. BVerwG, aaO, juris Rdnr. 12 ff.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung im Einzelnen hergeleitet, aus welchen Gründen das bereits nach § 2 Abs. 3 c AEG in der bis zum 1.9.2016 geltenden Fassung zugrunde zu legende weite Verständnis des Begriffs der Serviceeinrichtung nach der neuen Rechtslage umso mehr gerechtfertigt ist. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Der logistische Zusammenhang in zeitlicher und operativer Hinsicht ist nicht erforderlich dafür, dass von einem Warenumschlag und damit von dem Begriff der Serviceeinrichtung ausgegangen werden könnte. Denn auch Güter, die nach ihrer Anlieferung gelagert oder bearbeitet und erst nach einiger Zeit abgeholt werden, werden umgeschlagen. Gleiches gilt auch, soweit die Güter in den Anlagen der Klägerin gemischt werden. Auch dabei handelt es sich unzweifelhaft um einen Warenumschlag. Insoweit unterscheiden sich die Dienstleistungen der Klägerin maßgeblich etwa von einem Automobilwerk, in das z.B. Metallteile angeliefert werden und von dem aus fertige Automobile abtransportiert werden. Es wäre mit einem herkömmlichen Begriffsverständnis nicht vereinbar, ein Automobilwerk als Umschlagsort für Metallteile zu definieren. Dem gegenüber wird man bei Getreide und Futtermittel auch dann noch von einem Warenumschlag sprechen können, wenn die Waren zwischenzeitlich gelagert, bearbeitet oder gemischt werden. Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Annahme eines Warenumschlags ist, ob die Güter bearbeitet oder verarbeitet werden. Bei einer Anlage, in der Güter ausschließlich verarbeitet werden, wird man nicht vom Ort eines Warenumschlags sprechen können.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2018 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschluss vom 15.1.2018 - 6 B 21/17 -, juris Rdnr. 7,

geltend gemacht hat, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung des Begriffs des Güterterminals von einer funktionalen Betrachtungsweise ausgehe und damit die Auffassung der Klägerin bestätige, dass eine logistische Einheit in zeitlicher und operativer Hinsicht gegeben sein müsse, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat an der genannten Stelle ausgeführt, dass für die Zuordnung einer Einrichtung in dem Katalog der Serviceeinrichtungen im Sinne einer funktionalen Betrachtung nur der Zweck und die typischen Betriebsabläufe in einer Einrichtung maßgeblich seien. Zu dem Zweck und den typischen Betriebsabläufen in der Anlage der Klägerin gehört aber gerade auch der Warenumschlag von Zügen auf andere Verkehrsträger und auf Züge von anderen Verkehrsträgern. Da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass nicht auf einen Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen ist, kommt es auf den Umstand, dass der reine Warenumschlag in dem Tätigkeitsspektrum der Klägerin nur eine untergeordnete Rolle spielt, nicht an.

Auch soweit die Klägerin befürchtet, dass sie aufgrund der Regulierungsunterworfenheit nicht mehr die für ihren Betrieb erforderliche Bevorzugung der Seeschiffe vornehmen könne, steht dies der Definition der Anlage der Klägerin als Güterterminal nicht entgegen. Unabhängig davon hat die Beklagte diesbezüglich klargestellt, dass das ERegG allein das Ziel einer intramodalen Gleichbehandlung verfolge, so dass eine bevorzugte Behandlung von Seeschiffen auch bei einer eisenbahnrechtlichen Regulierung möglich wäre. Gleiches gilt für die Betriebserfordernisse der Klägerin, die sich aus lebens- oder futtermittelrechtlichen Vorgaben ergeben. Auch die Einhaltung dieser Erfordernisse wird durch eine eisenbahnrechtliche Regulierung nicht gefährdet.

Soweit die Klägerin geltend macht, es gebe aufgrund der Struktur ihres Betriebes kein Bedürfnis für eine eisenbahnrechtliche Regulierung, kann dieser Umstand im Rahmen der Prüfung eines Befreiungsantrages nach § 2 Abs. 5 ERegG berücksichtigt werden.

Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend genau ermittelt hätte. Vielmehr hat die Beklagte die von der Klägerin im Einzelnen angebotenen Leistungen zutreffend ermittelt und dieses Ergebnis ihren Bescheiden zugrunde gelegt.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass die der Klägerin übertragenen Verpflichtungen zu unzumutbaren Nachteilen für sie führten. Vor allem ist zu beachten, dass den Betriebsabläufen in den einzelnen Serviceeinrichtungen bei der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen Rechnung getragen werden kann.

Vgl. BVerwG, aaO, juris, Rdnr. 16.

Die Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte über die aufgestellten Nutzungs-bedingungen zu unterrichten, folgt aus § 67 Abs. 4 Nr. 3 ERegG. Die der Klägerin hierfür gesetzte Frist ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das angedrohte Zwangsgeld hält sich im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 2 ERegG und begegnet unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Es ist mit 15.000,- Euro hinreichend hoch, um das Verhalten der Klägerin zu beeinflussen; andererseits ist es aber nicht so hoch, dass es für die Klägerin im Falle des Verstoßes zu untragbaren Ergebnissen führte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

50.000,- €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

(*1):

Berichtigungsbeschluss:

Am 05.09.2018 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Der Tatbestand des Urteils vom 27.7.2018 wird in der Weise berichtigt,

dass der Satz auf Seite 3 des Urteilsabdrucks "Die Anlagenteile FOW

(free on waggon) Süd, FOW Nord landseitig und FOW Nord wasser-

seitig sind trimodal angebunden, d. h. es gibt einen Zugang zum Ver-

kehrsträger Schiff, Lkw und der Eisenbahn" gestrichen und durch fol-

genden Satz ersetzt wird: "Die Anlagenteile FOW (free on waggon)

Süd, FOW Nord landseitig und FOW Nord wasserseitig sind bimodal

an die Verkehrsträger Lkw und Eisenbahn, nicht aber an den Ver-

kehrsträger Schiff angebunden."

Der Tatbestand war gemäß § 119 Abs. 1 VwGO auf den fristgerecht gestellten Antrag der Klägerin zu berichtigen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2018/18_K_7139_16_Urteil_20180727.html - DE:VGK:2018:0727.18K7139.16.00

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