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Ein Güterterminal im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) ist ein Knotenpunkt verschiedener Verkehrssysteme, an dem ein Umladen von Gütern von Zügen auf andere Verkehrsträger oder auf Züge von anderen Verkehrsträgern erfolgt. Für die Definition als Güterterminal ist keine logistische Einheit des Güterverkehrs erforderlich; auch die Lagerung, Bearbeitung oder Mischung von Gütern vor dem Weitertransport steht der Annahme eines Warenumschlags nicht entgegen, solange die Güter nicht ausschließlich verarbeitet werden. Betreiber solcher Serviceeinrichtungen sind gemäß § 19 Abs. 4 ERegG zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |