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Eine Haftung des Motorenherstellers im Dieselskandal kommt nicht in Betracht, wenn dieser weder Vertragspartner des Klägers noch Hersteller des Fahrzeugs ist und keine Einwirkung auf die Kaufentscheidung des Klägers erfolgte. Insbesondere fehlt es an einer Täuschung des Klägers durch den Motorenhersteller und an einer Garantenstellung für Aufklärungspflichten. Eine Durchgriffshaftung auf den Motorenhersteller ist ebenfalls nicht gegeben, wenn dieser kein Organ des Fahrzeugherstellers ist und keine Voraussetzungen wie Missbrauch der Rechtsform oder Entzug von Kapital vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |