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Die Angabe der Motorisierung (PS/kW) und der Kraftstoffart (Diesel/Benzin) sind wesentliche Merkmale im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, die in der Kfz-Werbung nicht vorenthalten werden dürfen. Wird ein Fahrzeug mit optionalem Zubehör bildlich dargestellt und beworben, muss der Gesamtpreis für diese konkrete Ausstattungsvariante gemäß § 1 PAngV angegeben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |