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Von dem durch eine Baugenehmigung für zwei PKW-Stellplätze erlaubten, geringen Kraftfahrzeugverkehr gehen in einem reinen Wohngebiet keine unzumutbaren Belästigungen aus, wenn die Baugenehmigung nur den üblicherweise mit zwei Stellplätzen verbundenen Verkehr erlaubt und keine unzumutbaren Lärm- oder Abgasemissionen zu erwarten sind. Die Vorgaben des Rücksichtnahmegebotes und des § 51 Abs. 7 BauO NRW stimmen im Ergebnis regelmäßig überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |