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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn Mängelansprüche bei Abgabe der Erklärung verjährt waren und der Verkäufer sich hierauf berufen hat. Ein Vertragshändler muss sich ein arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen. Ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug ist auch bei einem Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da das Verbot allein den Veräußerer trifft und die Nichtigkeit dem Käufer die auf den Fall eines Fahrzeugmangels zugeschnittenen Gewährleistungsrechte nehmen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |