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Zivilgerichte können Trassenentgelte und Regionalfaktoren am Maßstab des Art. 102 AEUV und nationalen Kartellrechts überprüfen, auch wenn noch keine regulierungsbehördliche Entscheidung vorliegt. Die Erhebung von Regionalfaktoren als Preisaufschlag im Trassenpreissystem kann einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV darstellen, wenn sie diskriminierend ist und den Wettbewerb verzerrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |