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Die erstmalige Anlegung eines Parkstreifens stellt in der Regel eine beitragsfähige Verbesserung der (Gesamt-)Anlage dar. Eine Kompensation dieser Verbesserung durch eine Verschlechterung ist in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer anderen (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. (Leitsätze des Gerichts) |