|
Ein zwischen den Parteien geschlossener typengemischter Vertrag über die Bereitstellung eines Rennfahrzeugs und die Teilnahme an Rennsportveranstaltungen sowie ein Sponsorenvertrag sind gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO, § 14 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO nichtig. Dies, weil den von der Klägerin erteilten Rechnungen für Werbeleistungen keine adäquate Sponsorenleistung gegenüberstand und diese als 'Abdeckrechnungen' zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung dienten. Die Nichtigkeit des Sponsorenvertrags führt aufgrund eines Einheitlichkeitswillens zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |