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Ein typengemischter Vertrag über die Bereitstellung eines Rennfahrzeugs und die Betreuung bei Rennsportveranstaltungen sowie ein damit verknüpfter Sponsorenvertrag sind gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO, § 14 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO nichtig, wenn die Sponsorenrechnungen als 'Abdeckrechnungen' für die Rennteilnahme dienen und vorsätzlich zur Steuerhinterziehung genutzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |