|
Ein Fahrzeug, das aufgrund einer Manipulationssoftware auf dem Prüfstand optimierte, im Straßenverkehr aber nicht erreichte Abgaswerte aufweist, ist mangelhaft. Die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit ist dem Käufer jedoch nicht unzumutbar, wenn der Verkäufer selbst keine Kenntnis von den Manipulationen hatte und die arglistige Täuschung des Herstellers dem Verkäufer nicht zugerechnet werden kann. Auch ein genereller Mangelverdacht nach einem Software-Update begründet keine Unzumutbarkeit, da der Käufer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |