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Das Landgericht Essen hat entschieden, dass ein Dieselfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft ist und ein vom Hersteller entwickeltes Software-Update keine ausreichende Mangelbeseitigung darstellt, wenn es zu neuen Mängeln führen kann und die Umrüstung dem Käufer unzumutbar ist. In einem solchen Fall kann der Käufer den Kaufvertrag rückabwickeln. Zudem kann der Hersteller aus deliktischer Haftung in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn er den Endverbraucher über die Funktionsweise der Software nicht aufgeklärt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |