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Die Entwicklung, Produktion und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit gesetzeswidriger Softwareprogrammierung stellt eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, da ein durchschnittlich informierter Verbraucher ein Fahrzeug mit gesetzeswidriger Software nicht erworben hätte. Der Schaden wird nicht durch ein nachträgliches Software-Update kompensiert, da er bereits mit Vertragsschluss eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |