Das Verkehrslexikon

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Landgericht Paderborn v. 08.05.2018: Zur Sittenwidrigkeit der Diesel-Abgasmanipulation und dem Schaden durch Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit (§ 826 BGB)




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 08.05.2018 - 2 O 6/18) hat entschieden:

   Die Entwicklung, Produktion und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit gesetzeswidriger Softwareprogrammierung stellt eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, da ein durchschnittlich informierter Verbraucher ein Fahrzeug mit gesetzeswidriger Software nicht erworben hätte. Der Schaden wird nicht durch ein nachträgliches Software-Update kompensiert, da er bereits mit Vertragsschluss eingetreten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.737,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN: ….

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Raten aus dem Darlehensvertrag Nr. … der W, freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 32 ZPO zuständig, da sich die Täuschungen nach dem klägerischen Vortrag beim Autohaus M in T abgespielt haben sollen, wo auch die klägerische Vertragserklärung abgegeben wurde. Das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 Abs. 1 BGB ist demgegenüber nicht feststellbar, da bereits die Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen ist.

II.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.737,02 Euro Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion aus den §§ 826, 31 BGB.

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger durch eine gegen die guten Sitten verstoßenden schädigenden Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

a)

Die den Kläger schädigende Handlung der Beklagten liegt in der Entwicklung, der Produktion und schlussendlich dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - zum Zweck des Weiterverkaufs u.a. in Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung "optimierte". Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden Endverbraucher ihrer Produkte darüber aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut wurde, die dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandsbetrieb die angegebenen Grenzwerte einhält. Unter Berücksichtigung eines bei lebensnaher Betrachtung vorliegenden Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Käufer als Verbraucher und dem Hersteller, durfte und musste der Verbraucher davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte nicht nur im Prüfstandsbetrieb, sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07. April 2017 - 2 O 118/16; Urteil vom 08. Dezember 2017 - 2 O 198/17).

b)

Der Kläger hat hierdurch einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne der Vorschrift ist sowohl jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage als auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der gem. § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Insbesondere werden auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42).

Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der sog. Prüfstandsentdeckungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat, hat seine Dispositionsfreiheit verletzt, sodass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für den Kläger einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkt, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt. Dieses folgt, auf den vorliegenden Fall bezogen, allein daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung in aller Regel kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Der Käufer eines Fahrzeugs muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (LG Paderborn, Urteil vom 07. April 2017 - 2 O 118/16). Vielmehr kann er berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Werte im Wesentlichen gerade im gewöhnlichen Straßenbetrieb erreicht werden, da das Fahrzeug eben dort von ihm eingesetzt wird und deshalb allein diese für ihn von Interesse sind. Diese Dispositionsfreiheit hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger verletzt. Der Kläger hat in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass es ihm um ein umweltfreundliches Fahrzeug gegangen sei und er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der verbauten Motorsteuerungssoftware gewusst hätte.

Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware ist entgegen ihrer Auffassung gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstößt (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2016, Az.: 5 O 385/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 7 O 138/16). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig, wobei eine Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil legal definiert wird, nämlich als ein solches, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung der Vorschriften muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) stellte dementsprechend mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handele und ordnete den verpflichtenden Rückruf der Dieselfahrzeuge an, von dem auch das Fahrzeug des Klägers betroffen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die installierte Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist.

Der Schaden wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch "kompensiert", dass der Kläger zwischenzeitlich das von der Beklagten angebotene Software-Update hat installieren lassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Schaden, nämlich die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, bereits vollständig eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Schadenseintritt ist der Abschluss des Kaufvertrages. Das Aufspielen des Updates, in dem bei kaufrechtlicher Betrachtung eine Nachbesserungshandlung zu sehen ist, erfolgte erst später. Auch liegt im Akzeptieren des Aufspielens des Updates durch den Kläger keine "Bestätigung" o.ä. eines möglicherweise unwirksamen Kaufvertrages, die nachträglich die Belastung des Klägers mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder entfallen ließe. Zum einen ist fraglich, ob der Schaden überhaupt vollständig kompensiert wurde, da der streitgegenständliche PKW weiterhin, also auch nach Vornahme des Software-Updates ein Fahrzeug bleibt, das aus der "Manipulationsserie" stammt und dessen Nachbesserung zumindest zweifelhaft ist. Zum anderen liegt im Akzeptieren der Software-Installation kein kaufrechtlicher Bestätigungswille des Klägers, weil die Nachbesserung vom KBA unter dem Gesichtspunkt der Entziehung der Zulassung und von den Gerichten, die kaufrechtliche Ansprüche überwiegend von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung abhängig machen, quasi erzwungen wird. So hat im konkreten Fall auch der Kläger, wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben hat, vor allem wegen des von der Beklagten im Schreiben aufgebauten Drucks das Update aufspielen lassen. Nach alledem liegt im Zulassen der Nachbesserungshandlung auch keine nachträgliche Schadenskompensation.

c)

Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch gemäß § 31 BGB zuzurechnen.

Dies setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklichen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15). Entsprechend des klägerischen Vortrages ist mangels wirksamen Bestreitens durch die Beklagte von der Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von dem Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware auszugehen. Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert und unter Bezugnahme auf die Reichweite einer derartigen Entscheidung behauptet, ist aber nicht in der Lage, weitere Einzelheiten zu den internen Entscheidungsvorgängen bei der Beklagten zu benennen. Ihre Behauptung erfolgte gleichwohl nicht ins Blaue hinein, sondern vor dem Hintergrund der naheliegenden Annahme, dass die massenhafte Verwendung einer derartigen Motorsteuerungssoftware von derart grundlegender Bedeutung ist, dass sie nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgt sein kann (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017- 6 O 149/16, zit. nach juris).

Diese Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinen Einblick in die internen Entscheidungsprozesse und die Organisationsstruktur der Beklagten hat, konnte sie sich nicht mit einem einfachen Bestreiten genügen. Vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast - auf die der Kläger hingewiesen hatte - im Einzelnen zu der Frage, wann welche Personen auf welcher Hierarchieebene Kenntnis von dem Einsatz der Software erlangt haben und wie es zur Entscheidung zum systematischen Einsatz der Software überhaupt gekommen ist, Stellung beziehen müssen. Der lapidare Verweis darauf, dass die Entstehung der Software noch aufgeklärt werde, derzeit aber keine Erkenntnisse dafür vorliegen würden, dass Personen des Vorstandes hieran beteiligt waren, ist gänzlich unsubstantiiert. Auch nähere Inhalte und Unterlagen zu den von ihr so bezeichneten "derzeitigen Erkenntnisse" werden nicht weiter vorgetragen.

d)

Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/11). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der zu unterstellenden Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche objektiv mangelhaft waren und demnach nicht ihren Vorstellungen entsprachen. Die sich hieraus ergebende Schädigung des Kunden - wie hier des Klägers - hat die Beklagte insoweit billigend in Kauf genommen.

e)

Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, BGB, § 826 Rn. 4). Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der sog. Prüfstandsentdeckungssoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 09. 07. 1953, Az.: IV ZR 242/52). Die Beklagte hat im großen Umfang mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und ihre Kunden getäuscht. Gerade das heimliche Vorgehen der Beklagten unter Ausnutzung eines eigenen Informations- und Wissensvorsprungs gegenüber dem nichtsahnenden Verbraucher lässt das Verhalten der Beklagten als rechtlich sittenwidrig erscheinen. Die Manipulation konnte von einem Verbraucher als technischen Laien nicht erkannt werden und wurde sie tatsächlich lange Zeit zunächst auch nicht. Es ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte im eigenen Profitinteresse zu Lasten der Verbraucher und der Umwelt mit der Nichtentdeckung der Manipulation kalkulierte. Es verstößt insoweit auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ein Hersteller eine Software einsetzt, die die Einhaltung der gesetzlichen Umweltstandards lediglich vorgibt, um damit ein dem gesellschaftlichen Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit entsprechendes Fahrzeug zu vermarkten.

f)

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB- nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass den betroffenen Fahrzeugen behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohten oder weiterhin drohen. Damit ist zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16, zit. nach juris).

g)

Die Beklagte hat dem Kläger den ihm nach den §§ 826, 249 ff. BGB entstandenen Schaden zu ersetzen, ihn also so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben und die mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Aufwendungen nicht gehabt. Insoweit kann er Erstattung des bisher geleisteten Kaufpreises gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, wobei er sich auf den Kaufpreis - entgegen seiner Rechtsauffassung - im Wege der Vorteilsanrechnung die gezogenen Nutzungen anzurechnen lassen hat, welche nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen sind.

Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 33.566,48 Euro mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung dividiert wird. Die Kammer geht dabei davon aus, dass bei dem streitgegenständliche Dieselfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu erwarten ist. Bei tatsächlich gefahrenen 45.263 km ergibt sich ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 5.064,40 Euro.

Dieser Betrag ist von den seitens des Klägers geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung hat er neben der Anzahlung regelmäßig die monatlichen Raten von 412,81 Euro geleistet. Der vom Kläger geleistete Gesamtbetrag bis einschließlich Dezember 2017 - ein weitergehender, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogener bzw. angepasster Betrag wurde auch auf gerichtliche Nachfrage nicht geltend gemacht - beläuft sich damit auf 24.801,42 Euro. Abzüglich des Nutzungsersatzes ergibt sich der tenorierte Betrag.

2.

Dem Kläger steht im Rahmen des Schadensersatzanspruches auch ein Anspruch auf Freistellung von den weiteren Darlehensverpflichtungen aus der Fahrzeugfinanzierung zu.

3.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Der Kläger konnte die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 02.10.2017 wirksam in Annahmeverzug setzen.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB ab dem 07.10.2017.

4.

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Zwar sind die Anwaltskosten im Rahmen der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Kläger hat hierzu jedoch nichts vorgetragen, worauf die Beklagte zutreffend in der Klageerwiderung hingewiesen hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 ZPO, für die Beklagte auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Schriftsatz des Klägers rechtzeitig unter Wahrung der Frist des § 132 ZPO eingereicht worden und der Beklagten rechtzeitig vor dem Termin am 25.04.2018 zugegangen. Im Übrigen enthielt der Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2018/2_O_6_18_Urteil_20180508.html - DE:LGPB:2018:0508.2O6.18.00

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