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Landgericht Duisburg v. 07.05.2018: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels am Gebrauchtwagen: Erheblichkeit bei fehlender Dachreling und Nutzungsentschädigung




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 07.05.2018 - 2 O 223/16) hat entschieden:

   Ein Sachmangel am Gebrauchtwagen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, liegt vor, wenn das Fahrzeug keine Dachreling hat und unsachgemäß befestigte Dachgepäckträger zu Verformungen und Beschädigungen im Dachbereich geführt haben, die nicht typischen Verschleißerscheinungen entsprechen. Die Erheblichkeit des Mangels ist zu bejahen, wenn die Beseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises liegen. Die Nutzungsentschädigung ist auf Basis einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km zu berechnen, und die Verjährung wird durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.201,35 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2016 zu zahlen Zug um

Zug gegen Rückübereignung des C, Fahrzeugidentifikationsnummer

##########.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehenden Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8%, die Beklagte 92 % .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird

gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten und hat Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.201,35 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw C gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag vom 30.11.2013 zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB liegen vor.

Der C ist mangelhaft. Der Sachverständige I hat in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass das Fahrzeug keine Dachreling habe. Der vom Vorbesitzer benutzte Dachgepäckträger sei aus diesem Grund offensichtlich direkt am Dach befestigt worden. Der Dachgepäckträger habe auf der Dachsäule aufgelegen und sei von der Unterseite mit einer

Klemmbefestigung verbunden worden. Aus diesem Grunde zeigten sich im Bereich der Dachsäule der vorderen rechten Tür stärkere Verformungen aber auch im Bereich der linken Seite seien Beschädigungen zu erkennen, die auf die Befestigung des Dachgepäckträgers zurückzuführen seien.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Mängeln um eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit handelt, denn jedenfalls weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen I eben nicht um typische Verschleißerscheinungen, sondern um Schäden, die auf der unsachgemäßen Verwendung eines Dachgepäckträgers beruhen. Dies entspricht nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Dieser Mangel lag bei Gefahrübergang vor. Gemäß § 476 a.F. BGB wird vermutet, dass dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Vermutung nicht zutrifft. Substantiierter Sachvortrag hierzu liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 13.03.2014 bat die Klägerin um Mangelbeseitigung der Verformung im Dachbereich unter Fristsetzung zum 27.03.2014, was die Beklagte ablehnte.

Die Pflichtverletzung ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wonach die Klägerin dann nicht vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung (vgl. Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 323, Rz. 32). Die Erheblichkeit eines Mangels ist in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.

Im vorliegenden Fall sind für die Beseitigung der Mängel im Dachbereich Reparaturkosten in Höhe von 1.734,10 Euro netto erforderlich und angemessen. Diese Kosten hat der Sachverständige T2 in seinem Gutachten vom 03.11.2017 ermittelt. Gegen die Höhe dieser vom Sachverständigen T2 ermittelten Reparaturkosten wenden sich die Parteien nicht mehr. Ausgehend von einem Reparaturaufwand von 1.734,10 Euro liegen die Kosten der Beseitigung deutlich über 5 % der vereinbarten Gegenleistung, nämlich bei über 7 %. Damit kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden, weshalb die Klägerin zum Rücktritt berechtigt ist.

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, da die Klägerin die Beklagte mehrfach unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung aufgefordert hat, ohne dass die Beklagte reagierte.

Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Im vorliegenden Fall ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.998,65 Euro zugrunde zu legen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die zu erwartende Laufleistung des verkauften Fahrzeuges 300000 km oder 250000 km beträgt. Hierzu hat der Sachverständige T2 in seinem Gutachten ausgeführt, dass Fahrzeuge dieses Typs äußerst langlebig seien und Kilometerlaufleistungen von 300000 km und mehr bei regelmäßiger Wartung und Pflege nicht unüblich seien. Aus diesem Grunde sei von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines solches Fahrzeuges von mindestens 300000 km auszugehen. Legt man nun die von der Klägerin gefahrenen Kilometer (36978 km) zugrunde, ergibt sich nach der von der Klägerseite zugrunde gelegten und von der Beklagten für ihre Gegenberechnung ebenfalls zugrunde gelegten Berechnungsformel eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.998,65 Euro.

Die von der Klägerin geltend gemachten Mängelansprüche sind auch nicht verjährt. Gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt für das in § 437 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht § 218 BGB. Gemäß § 218 Abs. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Im vorliegenden Fall ist der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt. Gemäß § 438 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche mit der Ablieferung der Sache, folglich am 14.12.2013. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und nicht wie die Beklagte, unsubstantiiert und ohne Einreichung von Unterlagen behauptet, ein Jahr. Verjährung wäre folglich im Dezember 2015 eingetreten. Die Verjährung war jedoch durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ging am 06.11.2014 beim Amtsgericht Dinslaken ein. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens bzw. der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, die vorliegend am 29.01.2016 durch Anhörung des Sachverständigen stattfand. Die Hemmung endete folglich am 29.07.2016, der Rücktritt wurde am 20.04.2016, also noch vor Ablauf der Verjährung, erklärt.

Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung bezogen auf die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr in Höhe von beantragten 1.171,67 Euro gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Die Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2014 eine Frist bis zum 27.03.2014, die verstrich, ohne dass die Beklagte die Beseitigung der Mängel in Angriff nahm oder erklärte, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und diese in Angriff nehmen zu wollen. Damit befand sich die Beklagte am 28.03.2014 in Verzug, erst danach wurden die Klägervertreter mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beauftragt. Diese meldeten sich sodann erstmals mit Schreiben vom 01.04.2014. Für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist ein Gegenstandswert von bis 22.000,00 Euro zugrunde zu legen, weshalb unter Berücksichtigung einer 1.3-fachen Geschäftsgebühr ein zu ersetzender Anspruch in Höhe von jedenfalls 1.171,67 Euro besteht.

Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 709 ,711ZPO.

Streitwert: bis 22.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2018/2_O_223_16_Urteil_20180507.html - DE:LGDU:2018:0507.2O223.16.00

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