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Ein Sachmangel am Gebrauchtwagen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, liegt vor, wenn das Fahrzeug keine Dachreling hat und unsachgemäß befestigte Dachgepäckträger zu Verformungen und Beschädigungen im Dachbereich geführt haben, die nicht typischen Verschleißerscheinungen entsprechen. Die Erheblichkeit des Mangels ist zu bejahen, wenn die Beseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises liegen. Die Nutzungsentschädigung ist auf Basis einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km zu berechnen, und die Verjährung wird durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |