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1. Die Vollstreckung einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung durch Ersatzvornahme führt nicht zu deren Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. 2. Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, m. w. N.). 3. Die Behörde, die wegen der Annahme einer unerlaubten straßenrechtlichen Sondernutzung eine Beseitigungsverfügung erlässt, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einschreiten darlegungs- und (materiell) beweispflichtig. 4. Zur Rechtswidrigkeit einer straßenrechtlichen Ordnungsverfügung betreffend die Entfernung von Altkleidersammelcontainern, die zwar ohne eine Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden sind, sich aber auf Privatflächen befanden und hinsichtlich derer das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass sie ausschließlich von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen waren. (Leitsätze des Gerichts) |