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Ein Gehörsverstoß kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt angesehen werden, wenn die nachgeholte Anhörung ihre Funktion im behördlichen Entscheidungsprozess erfüllen kann, auch durch Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren. Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, bleibt gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für diese Zwecke zugelassen oder eingesetzt werden. Fehlt eine erforderliche Betriebserlaubnis, erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, was eine Betriebsuntersagung rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |