Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 04.04.2018: Mautpflicht für LKW: Auslegung von 'ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt' und Ausnahme für Streitkräftefahrzeuge




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 04.04.2018 - 14 K 10146/16) hat entschieden:

   Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch schon zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind; der konkrete Verwendungszweck im Einzelfall ist unbeachtlich. Die Mautpflicht entfällt nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG, wenn ein für ausländische Streitkräfte bestimmtes Fahrzeug überführt wird, die Fahrt aber noch keinem militärischen öffentlichen Interesse dient.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Autobahn
und
Autobahn - BAB - Bundesautobahnen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, in welchem die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung im gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist der im Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin geltende § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BGBl. I S. 2473) (BFStrMG). Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Mautpflicht folgte im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift ist für die Benutzung der Bundesautobahnen (Nr. 1) mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 lit. b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt durch Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Nr. 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt (Nr. 2). Die Neufassung des Gesetzes (vgl. Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetztes vom 27. März 2017, BGBl 2017 I, S. 564), in der das Wort "ausschließlich" gestrichen wurde, findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung.

Das klägerische Fahrzeug befuhr am 20. November 2014 mautpflichtige Bundesautobahnen von der A 93 bis zur A 3 (Kiefersfelden bis Kitzingen/Schwarzach) und wies dabei ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 Tonnen auf.

Das Fahrzeug war zudem ausschließlich Güterverkehr bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG.

Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch schon zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Die Zweckbestimmung ist anhand der baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Unbeachtlich ist dabei der konkrete Verwendungszweck im Einzelfall bzw. die subjektive Zweckbestimmung des Nutzers.

Der Begriff des Güterkraftverkehrs ist dabei unionsrechtlich geprägt und knüpft an die in Art. 2 lit. d) der Richtlinie 1992/62/EG enthaltene Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs an. Dies schließt es jedoch nicht aus, zur Auslegung auf das (nationale) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückzugreifen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.

Nach diesen Kriterien ist das von der Klägerin überführte Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen ein Fahrzeug, das generell ausschließlich, d.h. regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich, für den gewerblichen Gütertransport bestimmt ist. Ausgehend von den Angaben im Verwaltungsvorgang ist der Lkw seiner Bauart nach generell dazu geeignet, Güter zu transportieren und damit auch Güterkraftverkehr zu betreiben. Umgekehrt verfügt er bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht über hinreichende Merkmale, die auf eine weitere Zweckbestimmung schließen lassen. Solche Merkmale sind darüber hinaus auch nicht von der Klägerin vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug Tarnfarbe und Tarnbeleuchtung aufwies, reicht jedenfalls nicht aus um einen anderen Zweck als den Gütertransport festzustellen. Aufgrund dieser äußerlichen Eigenschaften ist die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung der Kammer zur (nicht bestehenden) Mautpflicht für Fahrten mit fabrikneuen Sattelzugmaschinen nicht einschlägig. Da der konkrete Zweck der Nutzung der mautpflichtigen Straße für die Zweckbestimmung im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG nach den dargelegten Grundsätzen unerheblich ist, kommt es für die Frage der Mautpflichtig schließlich auch nicht darauf an, ob eine reine Überführungsfahrt unter entsprechendem Kennzeichen vorgelegen hat.

Die Mautpflichtigkeit der Fahrt entfällt nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 BFStrMG.

Danach ist die Maut nach Abs. 1 nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, vorausgesetzt das Fahrzeug ist als für diesen Zweck bestimmt erkennbar (Satz 2). Unabhängig von der Frage, ob diese Bestimmung nur Fahrzeuge der Bundeswehr und anderer in Deutschland stationierter oder sich vorübergehend aufhaltender Streitkräfte im Blick hat -

vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung § 1 Abs. 2 ABMG, BT-Drs. 14/7013, S. 12 -

ist für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes hier schon deshalb kein Raum, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Überführung nach Bremerhaven zwar für die Streitkräfte des Oman bestimmt war, jedoch die konkrete Fahrt (noch) keinem militärischen also öffentlichen Interesse diente. Dies ist aber nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm (ungeschriebene) Voraussetzung für eine Befreiung von der Mautpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG.

Vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung § 1 Abs. 2 ABMG, BT-Drs. 14/7013, S. 12; VG Köln Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 - 25 K 628/07 -, juris Rn. 32 für den Fall eines Abschleppfahrzeugs.

Auch im Übrigen ist die Mauterhebung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin war mautpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG, da sie für die streitgegenständliche Fahrt über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmte. Die Höhe der konkret zu entrichtenden Maut folgt aus den § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 14 sowie Anlage 1 des BFStrMG. Fehler bei der Berechnung (Mautstrecke und Mautsatz) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf den angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen, deren Begründung das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2018/14_K_10146_16_Urteil_20180404.html - DE:VGK:2018:0404.14K10146.16.00

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