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Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch schon zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind; der konkrete Verwendungszweck im Einzelfall ist unbeachtlich. Die Mautpflicht entfällt nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG, wenn ein für ausländische Streitkräfte bestimmtes Fahrzeug überführt wird, die Fahrt aber noch keinem militärischen öffentlichen Interesse dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |