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Verwaltungsgericht Köln v. 04.04.2018: Mautpflicht einer Fahrzeugkombination aus selbstfahrender Arbeitsmaschine und Anhänger bei Gütertransport




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 04.04.2018 - 14 K 8239/16) hat entschieden:

   Die Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden, erfordert eine einheitliche Bewertung von Zugfahrzeug und Anhänger. Das Merkmal der Ausschließlichkeit ist zwingende Voraussetzung und entfällt, wenn für die konkrete Einzelfahrt neben dem Transportzweck ein weiterer Zweck tritt. Der Begriff des Güterkraftverkehrs ist unionsrechtlich geprägt und umfasst die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Autobahn


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist der im Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin geltende § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BGBl. I S. 922 ) (BFStrMG). Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Mautpflicht folgte im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift ist für die Benutzung der Bundesautobahnen (Nr. 1) mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 lit. b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt durch Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Nr. 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt (Nr. 2). Die Neufassung des Gesetzes (vgl. Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetztes vom 27. März 2017, BGBl 2017 I, S. 564), in der das Wort "ausschließlich" gestrichen wurde, findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung.

Die klägerische Fahrzeugkombination bestehend aus einem dreiachsigem LKW als selbstfahrender Arbeitsmaschine und dreiachsigem gelenktem Anhänger befuhr am 21. März 2016 die mautpflichtige Straße BAB A 3 und wies dabei ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen auf.

Diese Fahrzeugkombination wurde bei der streitgegenständlichen Fahrt ausschließlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 BFStrMG eingesetzt.

Der Begriff des Güterkraftverkehrs ist unionsrechtlich geprägt und knüpft an die in Art. 2 lit. d) der Richtlinie 1992/62/EG enthaltene Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs an. Dies schließt es jedoch nicht aus, zur Auslegung auf das (nationale) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückzugreifen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.

Indem die oben beschriebene Fahrzeugkombination (auf dem Anhänger) Saatgut und Düngemittel transportierte, hat sie ein Gut transportiert.

Dass es sich um sogenanntes Hydrosaatgemisch handelte, welches die Klägerin ggf. nach Erreichen des Zielortes für weitere Dienstleistungen nutzen wollte (Anspritzbegrünung) schließt die Eigenschaft als Gut entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus. Insbesondere folgt dies nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG. Dabei kann dahinstehen, ob - was sehr zweifelhaft erscheint - Saatgut und weitere transportierte Stoffe überhaupt Betriebseinrichtungen im Sinne der Norm darstellen können. Denn jedenfalls ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG nicht zu prüfen.

Darauf, ob es sich bei diesem Gütertransport darüber hinaus um einen Fall des Werkverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 2 GüKG als Unterfall des Güterkraftverkehrs nach Abs. 1 handelte, kommt es nicht mehr an.

Die klägerische Fahrzeugkombination wurde bei der streitgegenständlichen Fahrt auch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 BFStrMG ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt.

Das Merkmal der Ausschließlichkeit ist nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht nur für die 1. sondern auch für die 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a.F. zwingende Voraussetzung.

Erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall (Einzelfahrt) ausschließlich Güter durch das betroffene Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination transportiert werden. Maßgeblich ist der konkrete Nutzungszweck. Die Mautpflicht entfällt, wenn für die konkrete Einzelfahrt nach objektiven Kriterien neben den Transportzweck ein weiterer Zweck tritt.

Nach diesen Kriterien war der Gütertransport ausschließlich Zweck bei der zu überprüfenden Fahrt.

Dabei ist zunächst unbeachtlich, dass der Lkw für sich genommen als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist und damit bei einer reinen Leerfahrt nicht der Mautpflicht unterliegen dürfte. Denn zum einen sind - anders als die Klägerin meint - (Zug-)Fahrzeug und Anhänger als Einheit zu bewerten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf dem unionsrechtlichen Fahrzeugbegriff nach Artikel 2 lit. d) der Richtlinie 1999/62/EG beruht. Eine getrennte Beurteilung beider Bestandteile der so gebildeten Fahrzeugkombination ist vom Gesetz nicht vorgesehen und würde mit Blick auf den Gesetzeszweck auch keinen Sinn ergeben.

Vgl. die Begründung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahngesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 25. September 2008 (BT-Drs. 16/10388 S. 9), wonach gerade die Kombination von Arbeitsmaschine und Anhänger erfasst werden soll.

Der LKW diente auf der - allein maßgeblichen - streitgegenständlichen Fahrt lediglich als Zugfahrzeug für den Anhänger, mit dem Saatgut etc. zum Einsatzort transportiert werden sollten. Der reine Transportzweck wird dadurch offensichtlich, dass nach den technischen Eigenschaften der Arbeitsmaschine die möglicherweise am Einsatzort beabsichtigte Dienstleistung erst nach Abschluss der Fahrt durchgeführt werden konnte. Denn zur Anspritzbegrünung ist erforderlich, dass das transportierte Saatgut und weitere Substrate zunächst vom Anhänger entladen und danach in dem Tankaufbau vermischt werden. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, wird durch diese zeitliche Zäsur der Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Fahrt unterbrochen. Hätte der Anhänger nicht von der Arbeitsmaschine gezogen werden können, hätte die Klägerin extra ein entsprechendes Transportfahrzeug (etwa einen Lkw mit eigener Ladefläche) einsetzen bzw. beauftragen müssen.

Für eine Mautpflicht in Konstellationen wie der vorliegenden spricht darüber hinaus der Befreiungstatbestand § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG. Danach sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden von der Mautpflicht befreit. Bei derartigen Fahrzeugen handelt es sich in der Regel auch um selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die ggf. mit zusätzlichen Anhängern Güter transportieren (wie etwa Streusalz). Im Umkehrschluss folgt aus der Norm, dass solche Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen (wie auch die klägerische) im konkreten Einzelfall unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Alternative 2) fallen können. Denn sonst hätte es keiner ausdrücklichen Befreiung bedurft.

Dass eine solche Befreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG für die streitgegenständliche Fahrt vorgelegen haben könnte, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Aufgrund der maßgeblichen einheitlichen Betrachtung einer Fahrzeugkombination insgesamt kann letztlich auch dahinstehen, ob wie von der Klägerin vorgetragen der Anhänger isoliert betrachtet möglicherweise nicht dem straßenverkehrsrechtlichen Fahrzeugbegriff unterfällt.

Auch im Übrigen ist die Mauterhebung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin war als Halterin mautpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BFStrMG. Die Höhe der konkret zu entrichtenden Maut folgt aus den § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 14 sowie Anlage 1 des BFStrMG. Fehler bei der Berechnung (Mautstrecke und Mautsatz) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf den angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen, deren Begründung das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

Schließlich ist der angefochtene Bescheid auch nicht unter verfassungsrechtlichen Vertrauensgesichtspunkten rechtswidrig. Dass die Klägerin über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg in einer Liste für mautbefreite Fahrzeuge der privaten Betreiberin U. D. GmbH aufgeführt war und entsprechend auch bis zur hier streitgegenständlichen Nacherhebung niemals Maut entrichtet hat, stellt keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand dar. Eine Duldung oder gar konkludente Feststellung der Befreiung von der Mautpflicht im Sinne eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 35 S. 1 VwVfG liegt schon nicht vor. Diese "Registrierung" erfolgte lediglich aufgrund von freiwilligen Angaben seitens der Klägerin, ohne dass dadurch die von Gesetzes wegen bestehende Mautpflicht berührt worden wäre. Darüber hinaus besteht regelmäßig auch kein Anspruch auf fortwährende Duldung rechtswidriger Zustände.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2018/14_K_8239_16_Urteil_20180404.html - DE:VGK:2018:0404.14K8239.16.00

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