Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 28.03.2018: Zur Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain 'nie-mehr-zum-tuev.de' für Kfz-Prüfdienstleistungen




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2018 - 2a O 190/17) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung einer Domain, die eine bekannte Marke wie 'TÜV' enthält, besteht gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn die Domain für identische oder ähnliche Dienstleistungen (hier: Kfz-Hauptuntersuchungen und Schadensgutachten) genutzt wird. Die Bezeichnung 'TÜV' ist als im Inland bekannte Marke anzusehen, da sie seit Jahrzehnten für Kfz-Hauptuntersuchungen gebraucht wird und einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, in Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Domain www.nie-mehr-zum-tuev.de Dienstleistungen eines Kfz Sachverständigen, insbesondere die Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge, ohne Zustimmung des Klägers oder einer seiner Mitglieder anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage geeigneter Belege (wie Auftragsbestätigungen, Arbeitsnachweise, Rechnungen) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum und Umfang sie die unter vorstehender Ziffer 1) genannten Geschäftstätigkeiten in Deutschland vorgenommen hat, insbesondere unter Nennung der Anzahl der erbrachten oder bestellten Dienstleistungen, der getätigten Umsätze, Preise und Kosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, jeweils aufgeschlüsselt nach Einzeldienstleistungen und Abnehmern.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der unter Ziffer 1) genannten Geschäftstätigkeit in Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Der deliktische Gerichtsstand ist überall dort gegeben, wo der Internetauftritt abrufbar ist, so dass jedes Landgericht örtlich zuständig ist (vgl. nur Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, § 32 Rn. 54 m.w.N.). Eine Beschränkung auf das bestimmungsgemäße Absatzgebiet des Verletzers ist im Kennzeichenrecht anders als im Wettbewerbsrecht nicht zu rechtfertigen. Auch die Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit, für die ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug ("commercial effect") gefordert wird, ist auf die örtliche Zuständigkeit nicht zu übertragen (dazu ausführlich OLG München, Beschluss vom 16.05.2013 - Az. 6 W 411/13 - Rn. 39 ff. - Kleine Partysonne). Im Übrigen ergibt sich aus dem als Anlage K 15 überreichten Internetauftritt, dass die Beklagte ihre Leistungen bundesweit und teilweise sogar europaweit anbietet. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, tatsächlich nur lokal tätig zu sein, ist dies unerheblich, da sie ihre Leistungen jedenfalls bundesweit bewirbt.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der streitgegenständlichen Domain aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu. Danach ist es Dritten untersagt, ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn das Zeichen nicht für unähnliche, sondern gerade für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt wird (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 417 ff., 419 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 61). Diese Konstellation ist hier gegeben, da die Klagemarke u.a. für Zertifizierungen einschließlich der Vergabe von Prüf- und Gütesiegeln sowie die Erstellung technischer Gutachten geschützt ist und die Beklagte gleichermaßen Dienstleistungen u.a. im Bereich der Schadensgutachten und Hauptuntersuchung anbietet.

1.

Es handelt sich bei der Klagemarke um eine im Inland bekannte Marke. Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur ihrer Förderung getätigt hat (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 359 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 42).

Vorliegend sind die Tatsachen, die bei der Prüfung der relevanten Umstände des Streitfalls von Bedeutung sind, bereits allgemein geläufig und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO. Denn für die Frage der Bekanntheit ist auch entscheidend, ob die Marke über einen längeren Zeitraum in einem weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 361 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 49). Der Kammer, deren Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören, ist insoweit bekannt, dass die Bezeichnung "TÜV" seit Jahrzehnten für Kfz-Hauptuntersuchungen gebraucht wird und damit als solche gegenüber dem ganz überwiegenden Anteil der Autofahrer in Erscheinung tritt.

Von der Bekanntheit einer Marke "TÜV" ist auch bereits der Bundesgerichtshof in der Entscheidung TÜV II (Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - Rn. 49) unter Berufung auf das auch im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegte Verkehrsgutachten der U GmbH von Oktober 2006 ausgegangen. Danach sehen 71,7 % der potentiellen Autobesitzer in der Bezeichnung "TÜV" einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen. Des Weiteren ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs als Indiz für die Bekanntheit der Klagemarke gerade der Umstand heranzuziehen, dass der Begriff als Synonym für Prüfungsleistungen oder Qualitätskontrollen Verwendung findet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 48). Denn ein an sich nichtssagender Begriff kann nur dann in der Art einer Gattungsbezeichnung verwandt werden, wenn es sich um ein bekanntes Zeichen handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009 - I-20 U 87/08 - Rn. 32).

Die Bekanntheit der Klagemarke ergibt sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach auf der Grundlage einer Repräsentativbefragung aus Mai 2012. Danach verbinden 60% der Bevölkerung die Bezeichnung "TÜV" mit der Überprüfung von Fahrzeugen, Autos und sonstigen Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Antwort vorgegeben gewesen wäre. Bei einer gezielten Abfrage mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten gaben sogar 94 % der Befragten an, dass die Überprüfung von Kraftfahrzeugen aller Art (Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung) unter der Bezeichnung "TÜV" angeboten werden.

Dass die Umfragen aus einer Zeit vor Eintragung der Klagemarke im Jahr 2012 stammen, ist nicht von Belang, da die jetzige Klagemarke mit der abgefragten Bezeichnung "TÜV" identisch ist.

Die Bekanntheit der Klagemarke ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedsunternehmen des Klägers in der Vergangenheit über eine Monopolstellung verfügt haben. Denn diese besteht bereits seit Jahrzehnten nicht mehr und dem angesprochenen Verkehr, zu dem die Kammermitglieder zählen, ist bekannt, dass die Hauptuntersuchung auch von Dritten durchgeführt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009 - I-20 U 87/08 - Rn. 46), auch wenn ihm deren geschäftliche Bezeichnungen nicht bekannt sein sollten.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Entscheidungen POST (BPatG, Beschluss vom 10.04.2007 - 26 W (pat) 24/06) und LOTTO (BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - I ZB 11/04) berufen. Während es sich bei den Begriffen "Post" und "Lotto" von Hause aus um Gattungsbezeichnungen handelt, so dass eine Eintragung als Marke nur dann in Betracht kommt, wenn sie Verkehrsdurchsetzung erlangt haben, § 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG, handelt es sich bei dem Begriff "TÜV" um eine von Hause aus unterscheidungskräftige Bezeichnung, die allein gerade aufgrund ihrer Bekanntheit mit Prüfungsleistungen und der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen in Verbindung gebracht wird.

2.

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Domain ohne Zustimmung des Markeninhabers rechtsverletzend benutzt. Dafür ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine markenmäßige Benutzung erforderlich; vielmehr genügt eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem angegriffenen Zeichen und der Klagemarke (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 114 ff., 119). Ob eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 54; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 382 m.w.N.). Eine derartige gedankliche Verknüpfung ist vorliegend gegeben.

Für eine gedankliche Verknüpfung der Klagemarke mit dem angegriffenen Zeichen sprechen die bereits oben dargelegte Identität der Dienstleistungen und die hohe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Den Bestandteilen "www." und ".de" kommt bei Websites keinerlei Kennzeichnungskraft zu. Die in der streitgegenständlichen Domain enthaltenen weiteren Bestandteile "nie-mehr-zum" sind rein beschreibend. Der damit allein verbleibende bzw. jedenfalls prägende kennzeichnende Teil "tuev" weist zumindest eine hohe Zeichenähnlichkeit mit der Klagemarke "TÜV" auf. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Internetdomains, bei denen keine Großbuchstaben verwendet werden können und der Umlaut "ü" stets als "ue" geschrieben wird.

Der Verkehr stellt auch unter Berücksichtigung des vollständigen Domainnamens "nie-mehr-zum-tuev.de" ohne Weiteres eine Verknüpfung zur Klagemarke her. Auf Grund der dargelegten Bekanntheit der Klagemarke stellt der Verkehr nicht nur einen Bezug zum Unternehmenskennzeichen "TÜV" ("zum TÜV") her, sondern verbindet damit gerade auch die von diesem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen, da beim "TÜV" bekanntermaßen vor allem Kfz-Untersuchungen angeboten und durchgeführt werden. Im Übrigen differenziert der Verkehr bei gleichlautenden Marken-und Unternehmenskennzeichen nicht zwischen beiden, zumal Dienstleistungsmarken in vielen Fällen mit der geschäftlichen Bezeichnung übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2013 - I ZR 49/12 - Otto Cap, Rn. 22; BGH. Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA, Rn. 13). Im Übrigen erhält die streitgegenständliche Domain auch nur dadurch ihre Bedeutung, dass der Besucher an das Unternehmen "TÜV" und die von ihm angebotenen Dienstleistungen denkt.

Eine anderweitige rechtliche Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen geboten. Die Entscheidung "awd-aussteiger.de" (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 - 3 U 117/03) ist mit der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil unter der streitgegenständlichen Domain keinerlei eigene, geschweige denn kritische Inhalte veröffentlicht worden sind, sondern die Domain auf eine Webseite weitergeleitet hat, auf der gerade Dienstleistungen angeboten werden, die mit den von der Klagemarke geschützten Dienstleistungen identisch sind. Im Übrigen kommt durch die Formulierung "nie-mehr-zum" auch gar keine kritische Haltung gegenüber den Mitgliedsunternehmen des Klägers zum Ausdruck. Vielmehr erfolgt dadurch gerade ein Hinweis auf eine Alternative zu ihnen mit dem identischen Dienstleistungsangebot.

Auch im Hinblick auf die Entscheidung "Patmondial" (OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010 - 3 U 206/08) rechtfertigt sich keine andere Beurteilung, da es in dieser Entscheidung schon nicht um den besonderen Schutz einer bekannten Marke ging.

3.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte durch die Weiterleitung auch die Wertschätzung der Klagemarke ausgenutzt hat. Denn jedenfalls hat sie die bekannte Marke des Klägers zumindest dadurch verletzt, dass sie ihre Unterscheidungskraft ausgenutzt hat. Unterscheidungskraft im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist die durch die Bekanntheit vermittelte besondere Kennzeichnungs- und Werbekraft der Marke. Von einer Ausnutzung dieser Unterscheidungskraft ist auszugehen, wenn sich der Dritte durch die Verwendung eines mit der bekannten Marke identischen oder dieser ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der Marke ausnutzt. Dabei kann eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft auch ohne eine gedankliche Partizipation an etwaigen mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen in der Weise erfolgen, dass sich der Verletzer den Aufmerksamkeitswert der Marke zunutze macht (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 386, 387). Voraussetzung dafür ist, dass das besondere Maß an Aufmerksamkeit ausgenutzt wird, das mit der Verwendung der bekannten Marke verbunden ist (BGH, Urteil vom 03.02.2005 - I ZR 159/02 - Lila Postkarte, Rn. 20), wobei dieses über die bloße Assoziation hinausgehen muss (BGH, Urteil vom 29.04.2004 - I ZR 191/01 - Zwilling/Zweibrüder, Rn. 70).

Unerheblich ist, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Leistungen nicht unmittelbar unter der streitgegenständlichen Domain selbst angeboten hat. Für das Vorliegen einer Verletzung ist insoweit ausreichend, dass die Beklagte die Bezeichnung "TÜV" in der streitgegenständlichen Domain gerade deshalb verwendet hat, um die Internetnutzer auf ihre Seite zu leiten. Dadurch hat sie die Bekanntheit und Sogwirkung der Klagemarke ausgenutzt. Sie hat die Aufmerksamkeit, die mit der bekannten Marke des Klägers verbunden ist, dazu verwendet, auf ihre eigenen Leistungen hinzuweisen. Denn ihr Ziel, dass der Internetnutzer ihre Website besucht und die von ihr angebotenen Dienstleistungen zur Kenntnis nimmt, wird nur dann erreicht, wenn die Klagemarke erkannt wird. Durch die Verwendung gerade dieses Domainnamens besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass auch diejenigen auf die Website der Beklagten aufmerksam werden, denen die Beklagte nicht bekannt ist und die nach den von der Klägerin unter der Klagemarke angebotenen Dienstleistungen suchen. Unerheblich ist insoweit, an welcher Stelle die streitgegenständliche Domain bei einer Internetsuche angezeigt würde, da die Platzierung von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist und von der Beklagten nur teilweise beeinflusst werden kann.

4.

Die Ausnutzung der Aufmerksamkeit erfolgte auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei können die Wertungen, wie sie bei einer Beurteilung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 Nr. 2 MarkenG vorzunehmen sind, herangezogen werden. Bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihr verbundene Aufmerksamkeit auszunutzen, ist allerdings bereits regelmäßig von einem die Unterlauterkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 65).

An einer Unlauterkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil die Mitglieder des Klägers in der Vergangenheit Monopolunternehmen waren und daher für die Wettbewerber ein besonderes Interesse an der Verwendung des Begriffs "TÜV" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen bestünde. Denn die streitgegenständliche Domain beinhaltet schon keine glatt beschreibenden Angaben für Dienstleistungen der Beklagten, die nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig sein könnten. Denn anders als bei den Zeichen Post und Lotto handelt es sich bei der Klagemarke, wie oben dargelegt, nicht um eine originär beschreibende Angabe, so dass die Klägerin nicht gehalten ist, eine Beschränkung des Schutzumfangs ihrer Marke hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, Rn. 66, 69).

Es liegt auch keine Notwendigkeit der Benutzung der Klagemarke im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG vor. Die Verwendung der Klagemarke ist nicht notwendig, um es der Beklagten zu ermöglichen, ihre eigenen Dienstleistungen anzubieten. Dieses kann sie ohne weiteres unter der Domain, auf die weitergeleitet wird. Der Beklagten ist es auch unbenommen, im inhaltlichen Bereich ihrer Website darauf hinzuweisen, einen etwaigen Irrtum der Bevölkerung, nur bei Mitgliedsunternehmen des Klägers ließe sich eine Kfz-Plakette erwerben, einzugehen und diesen richtig zu stellen. Es kann der Klägerin auch nicht zum Nachteil gereichen, falls der Begriff "TÜV" als Synonym für Kfz-Hauptuntersuchungen verstanden würde. Ansonsten würde ihr Markenschutz deshalb beschränkt, weil das Zeichen sich zu einer bekannten Marke entwickelt hat. Dies stünde im Widerspruch zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der bekannten Marken gerade einen noch weiter gehenden Schutz als über die Verwechslungsgefahr nach Nr. 2 der Vorschrift geben will (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Juni 2009 - I-20 U 87/08 -, Rn. 46).

Der Umstand, dass umgangssprachlich statt des Begriffs "Hauptuntersuchung" die Begriffe "TÜV", "TÜV-Untersuchung", "TÜV-Plakette" oder "TÜV-geprüft" verwendet werden, rechtfertigt es nicht, dass auch ein Wettbewerber des Markeninhabers die Marke in dieser Weise verwenden dürfte. So ist es auch einem Hersteller von Papiertaschentüchern untersagt, diese als "Tempo-Tücher" zu bezeichnen, auch wenn dieser Begriff umgangssprachlich üblich ist.

Die Verwendung der Klagemarke erfolgt hier auch nicht als vergleichende Werbung in einer Weise, wie sie von dem Kammergericht Berlin in seinem Hinweis vom 04.03.2008 (Anlage MB 9) für zulässig erachtet worden ist. Dort ging es um wettbewerbsrechtliche Ansprüche einer Werbung im Postkartenformat, in der nach dem Satz "Sie müssen nicht mehr zum TÜV" sofort darauf hingewiesen wurde, dass auch der GTÜ Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und weitere Kfz-Dienstleistungen vornehme. Eine solche unmittelbare Gegenüberstellung der von den Parteien angebotenen Leistungen erfolgt in der streitgegenständlichen Domain aber gerade nicht. Im Übrigen geht es hier nicht um einen wettbewerbsrechtlichen, sondern um markenrechtlichen Anspruch.

5.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die streitgegenständliche Domain von der Beklagten nicht gelöscht wurde und die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat. Die bloße Abschaltung der Weiterleitung sowie die Erklärung, eine erneute Verlinkung nicht zu beabsichtigen, sind für eine Ausräumung der Wiederholungsgefahr unzureichend.

II.

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Eintritt eines Schadens beim Kläger ist auch hinreichend wahrscheinlich. An die Wahrscheinlichkeit werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass ein Schadenseintritt zumindest denkbar und möglich erscheint. Das ist bei Kennzeichenverletzungen im Allgemeinen schon deshalb der Fall, weil jede rechtsverletzende Zeichenbenutzung zugleich einen Schadenseintritt bewirkt, nachdem der Verletzte den Eingriff in sein Kennzeichenrecht als ein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Lizenzeinräumung tatsächlich in Betracht gekommen wäre. Die Darlegung der Wahrscheinlichkeit gerade eines konkreten Schadens ist daher nicht erforderlich (Ingerl/Rohnke, 3. Auflage, vor §§ 14-19d, Rn. 282 m.w.N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 751).

III.

Der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung folgt aus § 242 BGB. Da die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz feststeht, ist sie zur Auskunft gegenüber dem Kläger verpflichtet, damit dieser in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf diese Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Durch die verlangte Auskunft wird die Beklagte auch nicht unzumutbar belastet.

IV.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 297,50 Euro aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Nach diesen Vorschriften kann der Geschäftsführer Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Im Markenrecht sind Abmahnkosten demnach ersatzfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist die Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19 Rn. 296 ff.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (BGH, Urteil v. 22. Januar 2009 - I ZR 139/07 - pcb, Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von dem Kläger für die Abmahnung in Ansatz gebrachte Kostenpauschale von 250,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin insgesamt 297,50 € ist angemessen und hinsichtlich der Höhe von der Beklagten auch nicht beanstandet worden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

VI.

Streitwert: 125.000,00 Euro (davon Unterlassung: 100.000,00 Euro; Schadensersatz: 20.000,00 Euro; Auskunft: 5.000,00 Euro)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2018/2a_O_190_17_Urteil_20180328.html - DE:LGD:2018:0328.2A.O190.17.00

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