|
Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung einer Domain, die eine bekannte Marke wie 'TÜV' enthält, besteht gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn die Domain für identische oder ähnliche Dienstleistungen (hier: Kfz-Hauptuntersuchungen und Schadensgutachten) genutzt wird. Die Bezeichnung 'TÜV' ist als im Inland bekannte Marke anzusehen, da sie seit Jahrzehnten für Kfz-Hauptuntersuchungen gebraucht wird und einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |