|
Ein vom Kunden nicht abschaltbares Notrufsystem in einem Pkw stellt einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, wenn es zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder rechtlich vorgesehen noch üblicher Standard war und fortwährend Daten überträgt. Zudem liegt ein Mangel durch Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG vor, da die Anlage ohne Einwilligung des Betroffenen Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse bestimmbarer natürlicher Personen übermittelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |