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Das Landgericht Köln hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Auslegung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu klären. Dies betrifft insbesondere die Zulässigkeit von Abweichungen von den Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge von Universaldiensteanbietern, die neben Sendungen des Universaldienstes auch weitere, nicht dem Universaldienst unterfallende Sendungen befördern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |