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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll die Auslegung der Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für Postdienstleister, die Universaldienstleistungen erbringen. Insbesondere ist zu entscheiden, ob die Ausnahme nur Fahrzeuge erfasst, die ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder auch bei gemischter Beladung, und ob auf die allgemeine oder konkrete Verwendung abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |