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Landgericht Aachen v. 25.01.2018: Zur Herausgabe eines Fahrzeugs an die Erbengemeinschaft bei fehlender wirksamer Schenkung und Zurückbehaltungsrecht




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 25.01.2018 - 12 O 94/17) hat entschieden:

   Die Erbengemeinschaft ist nach § 2039 BGB berechtigt, die Herausgabe eines Fahrzeugs nach § 985 BGB zu verlangen, wenn sie Eigentümerin ist. Eine wirksame Schenkung eines Fahrzeugs durch die Erblasserin an einen Miterben erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB oder einen tatsächlichen Vollzug der Übereignung nach § 518 Abs. 2 BGB, der die vollständige Besitzaufgabe durch die Erblasserin beinhaltet. Ein Zurückbehaltungsrecht eines Miterben wegen eines Erbschaftsauseinandersetzungsanspruchs nach § 273 BGB besteht nur, wenn die Auseinandersetzung begehrt wird und mit der Ausübung des Rechts kein einseitiger Einfluss auf die Auseinandersetzung genommen wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Mercedes Benz E200 Cabrio, Fahrzeug-Identifikationsnr: N01 an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien sowie F. C., V.-straße 0, 00000 O., J. P., W.-straße 0, 00000 N. sowie I. P., B.-straße 0, 00000 Y. herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerinnen sind als Miterben nach § 2039 BGB berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, wenn - wie vorliegend - die Leistung an die Erbengemeinschaft verlangt wird.

Der Erbengemeinschaft steht gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des streitgegegenständlichen Fahrzeuges. Ursprünglich war die Erblasserin unstreitig Eigentümerin des Fahrzeuges. Auch spricht die Vermutung aus § 1006 BGB für die Eigentümerstellung der Erblasserin, da das Fahrzeug im Zeitpunkt des Todes in ihrer Garage stand und damit in ihrem Besitz war. Dass der Beklagten zwischenzeitlich das Eigentum von der Erblasserin übertragen wurde, hat diese bereits nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. So behauptet sie lediglich pauschal, dass ihr und ihrem Ehemann das Fahrzeug im Jahre 2011 geschenkt worden sein soll. Dieser Vortrag ist bereits unsubstantiiert, da weder Zeit noch Umstände vorgetragen werden. Darüber hinaus bedarf es für eine wirksame Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, die schon nicht vorgetragen wurde. Dass eine tatsächlicher Vollzug stattgefunden hätte (§ 518 Abs.2 BGB), in der Form, dass das Fahrzeug wirksam übereignet wurde, ist nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug der Beklagten derart übergeben wurde, dass die Erblasserin ihren Besitz vollständig aufgegeben hätte. Insbesondere ist unstreitig, dass der Zweitschlüssel im Besitz der Erblasserin war und das Fahrzeug von allen Familienmitgliedern genutzt werden durfte.

Mit dem Tod ist das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf die Erbengemeinschaft übergegangen, § 1922 BGB.

Die Beklagte befindet sich unstreitig im Besitz des Fahrzeuges, da es in ihrer Garage steht und damit für die Erbengemeinschaft nicht zugänglich ist.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Grundsätzlich kann dem in Anspruch genommenen Miterben ein Zurückbehaltungsrecht aus §273 BGB wegen des Erbschafts-auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB zustehen (Gergen in MüKo, BGB, 2017, § 2039 Rn. 32a). Allerdings hat die Beklagte dazu nicht substantiiert vorgetragen, dass sie diesen Anspruch auch geltend macht. Sie beruft sich zwar darauf, dass ihr Anteil an der Erbmasse dem Wert des Fahrzeuges übersteigt, allerdings muss gleichzeitig auch Bereitschaft zur Auseinandersetzung bestehen, da anderenfalls durch die Inbesitznahme einseitig Einfluss auf die Auseinandersetzung und insbesondere deren Ausgestaltung genommen werden könnte. Eine solche Handhabung, das jeder Erbe Gegenstände nach seinen Wünschen an sich nehmen kann, solange der Wert des Erbanteils nicht überschritten wird, würde dem Auseinandersetzungsanspruch zuwiderlaufen. Insofern besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn auch die Auseinandersetzung begehrt wird, was nicht vorgetragen ist, und mit der Ausübung des Rechts kein Einfluss auf die Auseinandersetzung genommen wird.

Der Schriftsatz vom 22.01.2018 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Soweit dieser neuer Vortrag hinsichtlich der behaupteten Übereignung enthält, war dieser nach § 296a ZPO verspätet und damit unbeachtlich.

II.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

III.

Streitwert: 10.000,00 EURO (§ 3 ZPO)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2018/12_O_94_17_Urteil_20180125.html - DE:LGAC:2018:0125.12O94.17.00

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