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Die Erbengemeinschaft ist nach § 2039 BGB berechtigt, die Herausgabe eines Fahrzeugs nach § 985 BGB zu verlangen, wenn sie Eigentümerin ist. Eine wirksame Schenkung eines Fahrzeugs durch die Erblasserin an einen Miterben erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB oder einen tatsächlichen Vollzug der Übereignung nach § 518 Abs. 2 BGB, der die vollständige Besitzaufgabe durch die Erblasserin beinhaltet. Ein Zurückbehaltungsrecht eines Miterben wegen eines Erbschaftsauseinandersetzungsanspruchs nach § 273 BGB besteht nur, wenn die Auseinandersetzung begehrt wird und mit der Ausübung des Rechts kein einseitiger Einfluss auf die Auseinandersetzung genommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |