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Eine Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 15 UMV n.F. bzw. § 24 Abs. 1 MarkenG). Bei Vereinbarung der Incoterm Klausel CIP erfolgt das Inverkehrbringen im EWR bereits am Lieferort mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, da dort die Eigentumsübertragung stattfindet und die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Erwerber übergeht. Die Erschöpfung tritt auch ein, wenn die Waren von einem Wirtschaftsbeteiligten in den Verkehr gebracht werden, der wirtschaftlich mit dem Inhaber der Marke verbunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |