Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 25.01.2018: Zur Markenerschöpfung bei Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen im EWR unter Incoterms CIP




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2018 - I-20 U 82/17) hat entschieden:

   Eine Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 15 UMV n.F. bzw. § 24 Abs. 1 MarkenG). Bei Vereinbarung der Incoterm Klausel CIP erfolgt das Inverkehrbringen im EWR bereits am Lieferort mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, da dort die Eigentumsübertragung stattfindet und die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Erwerber übergeht. Die Erschöpfung tritt auch ein, wenn die Waren von einem Wirtschaftsbeteiligten in den Verkehr gebracht werden, der wirtschaftlich mit dem Inhaber der Marke verbunden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird die Beschlussverfügung der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2016 unter Abänderung des Urteils der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das Begehren der Antragstellerin ist unbegründet, da eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, Art. 15 UMV n.F. (bislang Art. 13 UMV a.F.) bzw. § 24 Abs. 1 MarkenG. Auf der Grundlage des für die Beurteilung allein relevanten Sach- und Streitstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die Rechte der Antragstellerin aus den zu ihren Gunsten eingetragenen Marken hinsichtlich der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt deren Erwerbs durch den Antragsgegner erschöpft waren.

Die streitgegenständlichen Fahrzeuge sind entgegen der Ansicht des Landgerichts im EWR in den Verkehr gebracht worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH werden die dem Markeninhaber durch die Erste Richtlinie 89/104/EWG (abgelöst durch Richtlinie 2008/95) verliehenen ausschließlichen Rechte durch einen Verkauf erschöpft, der dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 507 Rdnr. 40 - Peak Holding). Zur Realisierung des wirtschaftlichen Wertes ist nach der Rechtsprechung des BGH eine willentliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten erforderlich (vgl. BGH GRUR 2006, 863 Rdnr. 15 a.E. - ex works). Ob letzteres die Realisierung des Wertes in dem vom EuGH vorausgesetzten Sinn zu sehr einengt, wie der Antragsgegner meint, bedarf vorliegend keiner Beurteilung. Denn selbst bei Zugrundelegung der Anforderung des BGH liegt hier ein Inverkehrbringen im EWR vor. Der Verkauf beider streitgegenständlichen Fahrzeuge erfolgte unstreitig unter Vereinbarung der Incoterm Klausel CIP. Diese beschränkt sich nicht auf die Bestimmung der Frachtumstände. Vielmehr wird durch sie auch der Leistungsort für die vom Verkäufer nach dem Kaufvertrag geschuldeten Leistungen bestimmt, zu denen grundsätzlich - die Ausnahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist für die streitgegenständlichen Kaufverträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden - die unbedingte Eigentumsübertragung gehört. Zu differenzieren ist bei der Vereinbarung von Incoterm CIP daher zwischen dem Lieferort und dem Bestimmungsort. Der Lieferort ist der Ort, an dem die Ware dem Frachtführer übergeben wird. Der Bestimmungsort ist der Ort, an den dieser die Ware weisungsgemäß verbringt. Allein Bestimmungsort war vorliegend B. Alle entgegenstehenden Behauptungen der Antragstellerin (ihr Vorbringen ist insoweit allerdings auch nicht stringent) entbehren jeder Grundlage. Am Lieferort, also im Versandland erfüllt der Verkäufer seine (kauf)vertraglichen Verpflichtungen (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., Incoterms 2010 Rdnr. 23 a.E.). Hier findet demgemäß auch die Eigentumsübertragung statt, wie auch immer diese nach dem einschlägigen Recht konkret ausgestaltet ist. Es ist mithin im Ergebnis keine andere Sachlage gegeben als bei einem Verkauf "ab Werk", bei dem auch nach der Rechtsprechung des BGH bereits mit der Übergabe an den Frachtführer die rechtliche und die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Erwerber übergeht (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 17). Dass beim Verkauf ab Werk der Käufer Auftraggeber des Frachtführers ist, bei der Vereinbarung CIP der Verkäufer, steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. Denn bei der Vereinbarung CIP ist der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer an den einvernehmlich benannten Bestimmungsort gebunden. Ihre durch die in T. erfolgte Übergabe der Fahrzeuge erlangte rechtliche Verfügungsgewalt hat die Käuferin ausgeübt, indem sie im Zuge des Kaufvertragsabschlusses vorgreiflich im Einvernehmen mit der X. S. als Bestimmungsort der Ware gewählt hat. Die Berechtigung und Verpflichtung der X., die Fahrzeuge nach S. zu verbringen, hat hierin ihre Grundlage. Die ihr nach Art. 12 Nr. 1 CMR im Verhältnis zum Frachtführer zustehenden Rechte dürfte sie im Innenverhältnis zur Käuferin nur nach Maßgabe dieser vertraglichen Vereinbarung ausüben. Die Bindung im Innenverhältnis bestand unabhängig davon, ob die Konkretisierung des Bestimmungsortes durch die Käuferin widerruflich oder nach den Umständen des Vertrages unwiderruflich war. Denn auch wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ist die rechtliche Verfügungsgewalt nicht an die Verkäuferin zurückgefallen. Auch diese war nicht berechtigt, den Bestimmungsort eigenmächtig auszutauschen, sondern (ebenfalls) an die einvernehmliche Wahl gebunden.

Dass die X. und/oder die Antragstellerin mit einem Wiederverkauf der nach S. verbrachten Fahrzeuge in den EWR nicht einverstanden waren, steht der Erschöpfung nicht entgegen, da eine solche Vereinbarung allein das Verhältnis der Parteien des Vertrages betrifft, in dem diese räumliche Beschränkung vereinbart worden ist (vgl. EuGH a.a.O. Rdnr. 54; BGH a.a.O. Rdnr. 16).

Aus dem Gesagten folgt, dass auch dann, wenn der Frachtführer zum Zeitpunkt der Verbringung der Ware von T. nach S. dem Konzern der Antragstellerin angehört haben sollte, keine konzerninterne Warenverschiebung stattgefunden hat. Denn die Waren hatten mit ihrer Übergabe am Lieferort und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen rechtlich den Konzern verlassen.

Das Inverkehrbringen der Fahrzeuge im EWR seitens der X. geschah auch in einer der Antragstellerin als Markeninhaberin zurechenbaren Weise. Denn bei der X. handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin um eine ihrer Tochtergesellschaften. Es entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 1159 Rdnr. 24 - Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a.) als auch der des BGH (vgl. GRUR 1973, 468 (470) - Cinzano), dass die Erschöpfung des ausschließlichen Vertriebsrechts des Markeninhabers zum Tragen kommt, wenn die Waren von einem Wirtschaftsbeteiligten in den Verkehr gebracht werden, der wirtschaftlich mit dem Inhaber der Marke verbunden ist (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-291/16, ECLI:Eu:C:2017:990).

Berechtigte Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV n.F. bzw. § 24 Abs. 2 MarkenG für ein Widersetzen der Antragstellerin gegenüber dem Vertrieb des Antragsgegners sind weder von der Antragstellerin geltend gemacht noch ansonsten ersichtlich.

Das neue tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.01.2018 zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwischen den Parteien des Kaufvertrages war gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen und rechtfertigte es auch nicht, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung (§ 156 Abs. 2 ZPO) liegen - unabhängig davon, dass eine solche in einem Verfügungsverfahren schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt - nicht vor. Die Antragstellerin hätte aufgrund des auf die Nichtberücksichtigung der Besonderheiten der CIP-Klausel gestützten Berufungsangriffs des Antragsgegners, der ausdrücklich einen Eigentumsverlust der X. in T. geltend gemacht hatte, alle Veranlassung gehabt, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung umfassend zu den tatsächlichen Umständen des Verkaufs der streitgegenständlichen Waren vorzutragen. Abgesehen davon teilt sie auch im Schriftsatz vom 08.01.2018 nicht mit, wann der Kaufpreis für die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge entrichtet worden ist, so dass vollkommen offen bleibt, wann die aufschiebende Bedingung für den Eigentumsübergang tatsächlich eingetreten ist. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung, ob dies für die Frage einer Erschöpfung relevant ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht anfechtbar ist, § 542 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 30.000,- €

Dieser - vom Landgericht für das Interesse der Antragstellerin angesetzte - Betrag erscheint auch im Hinblick auf die im Rahmen der Berufung streitwertmäßig allein relevante Beschwer des Antragsgegners angesichts der Umstände des Falles angemessen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2018/I_20_U_82_17_Urteil_20180125.html - DE:OLGD:2018:0125.I20U82.17.00

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