|
Der Fahrzeughersteller haftet einem Gebrauchtwagenkäufer auf Schadensersatz, wenn das Fahrzeug aufgrund einer vom Hersteller installierten Software nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer eines solchen Fahrzeugs erwarten durfte, da die Abgasgrenzwerte im alltäglichen Straßenbetrieb überschritten werden. Der Kaufvertrag des Herstellers mit dem Erstkäufer begründet Pflichten auch im Verhältnis zu späteren Gebrauchtwagenkäufern, insbesondere hinsichtlich solcher Fehler, die die charakterisierenden Eigenschaften des Fahrzeugs betreffen. Ein schützenswertes Interesse dritter Gebrauchtwagenkäufer an der Einbeziehung in den Vertrag über den Verkauf des Neuwagens besteht, da der Hersteller allein in der Hand hat, Fehler, die ihm bei Bestimmung der Modelleigenschaften unterlaufen sind, zu korrigieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |