Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.11.2017: Verwertung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahrungeeignetheit




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 3178/16) hat entschieden:

   Hat sich ein Kraftfahrer der angeordneten medizinisch-psychologischen Prüfung gestellt, so hat sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Prüfungsleistung nicht mehr gesprochen werden kann. Das Ergebnis der durchgeführten Prüfung schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat und zu verwerten ist, um die Allgemeinheit vor Kraftfahrern zu schützen, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er mit einem entsprechenden Hinweis geladen worden ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist.

Der Kläger hatte sich - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung - aufgrund des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Denn dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger angesichts der seinerzeit festgestellten Erkrankungen (chronische Nierenkrankheit miz Dialysepflicht und Schizophrenie) ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könne.

Darauf, ob das medizinisch-psychologische Gutachten zu Recht angeordnet worden ist, kommt es nicht an, weil der Kläger der Anordnung der Beklagten gefolgt ist. Die Berechtigung der Prüfungsanordnung ist nur rechtserheblich, wenn der Betroffene die Prüfung verweigert hat und gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

die Bedeutung dieser Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zu beurteilen ist. Hat sich jedoch der Kraftfahrer der angeordneten Prüfung gestellt, so hat sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Prüfungsleistung nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der durchgeführten Prüfung eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Sie nicht zu verwerten widerspräche dem Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

Die Behörde - und in der Folge das Gericht - hatte auch keine Veranlassung, die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung über die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügte, weiter aufzuklären. Die Begutachtung stammt von einem wissenschaftlichen Spezialisten der eigens für solche Begutachtungen geschaffenen Begutachtungsstellen und beruht auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Die Feststellungen sind nach dem im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsgespräch nachvollziehbar, die abgegebene negative Prognose ist schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund der vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Bescheinigungen angezeigt. Diese stammen nicht von anerkannten Begutachtungsstellen. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Attest des behandelnden Nephrologen verhält sich zur Kraftfahreignung des Klägers nicht. Auch im Übrigen stellt es das medizinisch-psychologische Gutachten nicht in Frage. Die Mitteilung, der Kläger sei chronisch niereninsuffizient, zwar sei im Zeitraum vom 3. Februar bis zum 2. Mai 2016 keine Dialyse notwendig gewesen, es sei aber nicht vorhersehbar, ob und wann sie wieder erforderlich werden könne, zeigt zum einen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung am 18. Dezember 2015 zu Recht (noch) von einer Dialysepflicht des Klägers ausgegangen ist. Zum anderen wird im medizinisch-psychologischen Gutachten der anerkannten Begutachtungsstelle die vom Nephrologen dokumentierte Verbesserung der Nierenfunktion des Klägers berücksichtigt, indem ausgeführt wird, bei dem Kläger bestehe eine "chronische Nierenerkrankung, die bei akutem Nierenversagen im Dezember 2015 die Dialysebehandlung erforderlich machte", auf die seit Februar 2016 indes verzichtet werden könne. Soweit der den Kläger behandelnde Psychiater in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2016 mitgeteilt hat, schon aus den Stellungnahmen seines Vorgängers ergebe sich, dass der Kläger in seiner Kraftfahreignung nicht eingeschränkt gewesen sei, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil sich die angeführten (im Übrigen nicht konkretisierten) Erkenntnisse auf einen nicht näher bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit beziehen. Soweit der Psychiater erklärt, seines Erachtens stehe die verordnete Behandlung mit einem Depotneuropeptikum der Kraftfahreignung des Klägers derzeit nicht entgegen, bleibt diese Einschätzung unsubstantiiert. Insbesondere bleibt offen, um welches Medikament in welcher Dosierung es sich handelt. Außerdem verhält es sich nicht zu der im medizinisch-psychologischen Gutachten schlüssig dargelegten Annahme einer krankheitsbedingt nachlassenden organisch-psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers.

Die in dem Bescheid enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/9_K_3178_16_Urteil_20171114.html - DE:VGGE:2017:1114.9K3178.16.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum