|
Die Mautpflicht für Fahrzeuge, die "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG a.F.), bemisst sich nach objektiven baulichen Gestaltungsmerkmalen, wobei Ladekran und Verschiebeplateau dem Transportzweck dienen. Der Mautbefreiungstatbestand für "andere Notdienste" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG) setzt voraus, dass das Fahrzeug nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung der Bekämpfung einer Notlage dient und auf der konkreten Fahrt tatsächlich zur Behebung einer Notlage eingesetzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |