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Die Vermutung des § 476 BGB, dass ein sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, kann durch Sachverständigengutachten widerlegt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige es als technisch äußerst unwahrscheinlich erachtet, dass eine Falschbetankung vor Übergabe des Fahrzeugs erfolgte, insbesondere unter Berücksichtigung des Tankfüllstands und des Fahrverhaltens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |