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Ein eventuell fortbestehendes Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers ist jedenfalls verwirkt, wenn es siebeneinhalb Jahre nach Vertragsschluss und mehr als fünf Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens geltend gemacht wird. Bei einem beendeten, insbesondere einem vorzeitig beendeten Darlehen, besteht Raum für ein legitimes Vertrauen der Bank in den Bestand der erfolgten Vertragsabwicklung, das mit fortschreitendem Zeitablauf immer schwerer wiegt. Mehr als fünf Jahre nach vollständiger Rückführung reichen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von der Bank getroffenen Vermögensdispositionen für die Annahme einer Verwirkung aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |