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Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ist nur gerechtfertigt, wenn die Gutachtenanforderung sich im Nachhinein als rechtmäßig erweist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zugrunde liegenden Straftaten, wie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Insolvenzverschleppung, keinen hinreichenden Bezug zu den Sorgfaltspflichten bei der Personenbeförderung aufweisen und keine Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht gegenüber Fahrgästen erkennen lassen. Taten, die nicht der Vermehrung des eigenen Vermögens dienen, sondern der rechtswidrigen Entlastung eines Unternehmens, begründen nicht die notwendige Gewissheit für eine MPU-Anordnung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |