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Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Für den gemäß § 286 ZPO notwendigen Vollbeweis einer Beschädigung eines Fahrzeuges im Verantwortungsbereich des Abschleppunternehmens ist es nicht ausreichend, dass eine Beschädigung möglich gewesen wäre; vielmehr muss das Gericht von der Wahrheit der diesbezüglichen Tatsachenbehauptung überzeugt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |