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Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen wurden. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus der Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Gutachtens, einer inhaltlich unzureichenden Beweiswürdigung oder der Möglichkeit einer abweichenden Wertung durch das Berufungsgericht ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |