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Der Begriff des Gebrauchs einer landwirtschaftlichen Zugmaschine als Arbeitsmaschine im Sinne des § 10 Absatz 1 der AKB geht über denjenigen des Betriebs im Sinne von § 7 StVG hinaus und umfasst auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren, selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht. Wenn ein Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |