Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 22.06.2017: Zum Gebrauch einer landwirtschaftlichen Zugmaschine als Arbeitsmaschine und fest installierten Arbeitsgeräten in der Kfz-Versicherung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.06.2017 - 24 O 10/17) hat entschieden:

   Der Begriff des Gebrauchs einer landwirtschaftlichen Zugmaschine als Arbeitsmaschine im Sinne des § 10 Absatz 1 der AKB geht über denjenigen des Betriebs im Sinne von § 7 StVG hinaus und umfasst auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren, selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht. Wenn ein Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Es mag zweifelhaft sein, ob die Klage nicht nach § 1032 ZPO als unzulässig anzusehen wäre.

Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Die Gefahr, die sich vorliegend verwirklicht hat, ist dem Gebrauch der landwirtschaftlichen Zugmaschine im Sinne des § 10 Absatz 1 der streitgegenständlichen AKB zuzuordnen. Es ist anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs über denjenigen des Betriebs im Sinne von § 7 StVG hinausgeht. Bei dem Einsatz eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine fallen demnach nicht nur die mit dem Fahren des Fahrzeugs verbundenen Gefahren sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das Kfz-Risiko, also wenn die für das Fahrzeug typischen Arbeitsfunktionen in Tätigkeit gesetzt werden, auch wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht (vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rz 54 ff mit Nachw. aus der Rspr.). Etwas Anderes gilt nur, wenn von einem von dem Zugfahrzeug unabhängigen, nicht auf Dauer fest installierten Arbeitsgerät eine Gefahr ausgeht, die sich alsdann verwirklicht, auch wenn das Arbeitsgerät wiederum vom Motor der Zugmaschine angetrieben wird (BGH, Urteil vom 27.10.1993 - IV ZR 243/92 -, juris). Wenn jedoch das Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, so sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Hiervon geht die Rspr. nach wie vor aus; insoweit gibt es auch keine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die von diesen Grundsätzen abweichen würde, auch nicht das Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 -, juris.

Danach ist der vorliegende Fall danach zu entscheiden, ob der Häcksler mit der Zugmaschine auf Dauer fest verbunden war.

Letzteres trägt die Beklagte auf Bl. 2 der Klageerwiderung konkret vor. Dem ist die Klägerin in der Replik nicht substantiiert entgegen getreten. Jeder Aufbau kann letztlich fest demontiert und dann wieder demontiert werden. Hierauf kann es nicht ankommen. Maßgeblich ist, dass der Aus- oder Aufbau, bei dem - wie vorliegend - nach einem als solchen unstreitigen Umbau der landwirtschaftlichen Zugmaschine eine feste Verbindung hergestellt war, also kein bloßes Ankoppeln vorliegt und diese feste Verbindung von ihrer Zweckbestimmung her dauerhaft sein sollte. Dies war spätestens nach dem Kauf eines weiteren Traktors durch den Zeugen D der Fall; dass der Häcksler danach noch wieder zeitweilig abgebaut wurde oder abgebaut werden sollte, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, obgleich sie bei ihrem Versicherungsnehmer entsprechende Rückfragen hätte stellen können. Der Vortrag, der Zeuge D habe nach dem Kauf des zweiten Traktors "die Arbeitsgeräte" "jedoch zumeist" an der landwirtschaftlichen Zugmaschine belassen, ist farblos und unkonkret. Dem Vorbringen der Beklagten, der Zeuge D habe gegenüber ihr angegeben, dass der Häcksler mitsamt Greifarm ständig am Fahrzeug montiert gewesen sei, ist die Kläger nicht konkret entgegen getreten und hat auch nicht behauptet, der Zeuge D habe der Beklagten nicht die Wahrheit gesagt. Hinzu kommt, dass ausweislich der seitens der Klägerin vorgelegten Betriebsanweisung für den Häcksler (Anlage K 3, AH) der für die Beschickung des Häckslers/Holzhackers erforderliche Kran nicht zum Häcksler selbst gehört. Der Kran wiederum war seinerseits, wie die Bilder des Untersuchungsberichts zeigen (Anlage K 1, AH), fest mit der landwirtschaftlichen Zugmaschine verbunden, so dass diese zusammen mit dem Häcksler als zusammengehörendes Sonderfahrzeug im Sinne der vorgenannten BGH-Rspr. anzusehen ist.

Da die Deckungspflicht der Klägerin objektiv bestand, greift der Deckungsausschluss in Ziffer 9.1 der Risikobeschreibungen des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages. Demnach kann auch kein Deckungsanspruch des Zeugen D gegenüber der Beklagten nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen oder abgetreten worden sein; auch liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachversicherung, §§ 74 ff VVG, nicht vor.

Es kann daher dahinstehen, inwieweit ein Rückgriff der Klägerin gegenüber der Beklagten aus weiteren Gründen ausscheiden könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 160.000,- € (80 % von 200.000,- €)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/24_O_10_17_Urteil_20170622.html - DE:LGK:2017:0622.24O10.17.00

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