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Ein Fahrlehrer, der auf dem Beifahrersitz sitzt und mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,18 ‰ in den Fahrvorgang eingreift, indem er bremst, gilt als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. In einem solchen Fall sind dringende Gründe für die Annahme einer demnächstigen endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB gegeben, die eine vorläufige Entziehung rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |