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In elektronischem Werbematerial für neue Personenkraftwagen müssen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen gemäß § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden. Diese Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Ein Sternchenhinweis oder ein Link zum Anklicken genügen diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |