|
Das Arbeitszeitgesetz - namentlich § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG - findet auch in den Fällen Anwendung, in denen auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von der Möglichkeit zur Regelung von Ausnahmen von den Arti-keln 5 bis 9 dieser Verordnung nach nationalem Recht (vgl. § 18 FPersV) Gebrauch gemacht wurde. Die Regelung der werktäglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG wird nicht durch die Be-stimmung zur wöchentlichen Arbeitszeit nach § 21a Abs. 4 ArbZG - soweit der An-wendungsbereich der letztgenannten Vorschrift eröffnet ist - verdrängt (An-schluss VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2015 - 17 K 3507/14 -, juris). (Leitsätze des Gerichts) |