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Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 - 1 T 11/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |