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Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Entziehung nach Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem) hat gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers anzuerkennen ist. Bei einer zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 11 Punkten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit; persönliche und berufliche Schwierigkeiten des Betroffenen müssen angesichts des besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs hingenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |