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Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB tritt bei einem Zweiterwerber eines manipulierten Fahrzeugs erstmalig bei ihm ein, da sich die nachteiligen Auswirkungen der manipulierten Software erst nach seinem Erwerb manifestieren. Der Rechtsschutzfall im Schadensersatz-Rechtsschutz tritt für den Zweiterwerber mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein, da erst ab diesem Zeitpunkt ein fassbarer Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten und ein gesetzliches Schuldverhältnis bestand. Für den Ersterwerber fehlte es zum Zeitpunkt des Erwerbs an der Voraussetzung, dass das maßgebende Ereignis den Eintritt irgendeines Schadens nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |