|
Die in § 46 Abs. 1 OWiG bestimmte "sinngemäße Geltung" des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO ist dahingehend auszulegen, dass für den Antrag einer Verfolgungsbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung (hier: Blutprobenentnahme im OWi-Verfahren) das Amtsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |