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Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht beibringt. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei Eignungszweifeln keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Behörde keinen Ermessensspielraum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |